Bei Veröffentlichung der Pressemitteilung zur Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ des BGH (AZ: I ZR 121/08) war der Jubel groß, schließlich konnte man der Pressemitteillung bei entsprechender Auslegung entnehmen, dass der BGH sich für eine Anwendung des § 97a Absatz 2