Vor einigen Tagen hatte ich bereits über die nette Weihnachtspost der meist für die P-Branche tätigen Rechtsanwälte Urmann + Collegen berichtet. In diesen netten Schreiben wurden jeweils 1286,60 € gefordert, bestehend aus 250,- € Schadensersatz, 120,- € pauschaler Wertersatz für
2 Teil der Serie „Die fristlose Kündigung“ – Die fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzung
Die fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzung gemäß §§ 543 Abs 1 Satz 2, Abs 3 BGB, 569 BGB ist im Gegensatz zur Kündigung wegen Zahlungsverzug sowohl für den Mieter wie auch den Vermieter möglich. Allerdings ist eine unmittelbare fristlose Kündigung
Die etwas andere Weihnachtspost von U + C
In einschlägigen Anwaltsforen wurde gestern von einer Briefflut der im Filesharing-Bereich einschlägig bekannten Kanzlei Urmann + Collegen berichtet. Die Kanzlei lässt offenbar allen angeblichen Tätern einer Urheberrechtsverletzung der peinlichen Art, die bereits auf eine Abmahnung eine vorsorgliche Unterlassungserklärung abgegeben haben,