Im Rahmen der Recherche nach passenden Urteilen zu einem Fall trifft man manchmal auch auf ungewöhnliche Urteile.
Hier die Leitsätze des OLG Köln zu einem etwas „ungewöhnlichen“ Weinkeller und die versicherungsrechtlichen Implikationen:
OLG Köln, Urteil vom 13.2.1996, AZ: 9 U 124/94
Leistungsfreiheit der Hausratversicherung nach einem Diebstahl eines Weinlagers aus einem Mieterkeller in einer Hochhausanlage wegen Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
Orientierungssatz
1. Wenn der Versicherungsnehmer in der Hausratversicherung nach einem Diebstahl seines Weinlagers aus seinem Kellerraum im Mieterkeller einer Hochhausanlage in seiner Schadenanzeige (unter anderem) den Diebstahl von 18 Flaschen Berncasteler Doctor Trockenbeerenauslese 1921 angibt, ohne dabei zwischen originalverkorkten und nachverkorkten Flaschen zu unterscheiden, vielmehr jeweils einen Wert von 11.100 DM
mitteilt, obgleich ihm – nach seinem eigenen prozessualen Vorbringen – 9 originalverkorkte und 9 nachverkorkte Flaschen gestohlen worden sind,
-wenn er ferner auch nach dem Rückerhalt von 5 nicht originalverkorkten Flaschen
den Wert der noch fehlenden Flaschen unterschiedslos mit je 13.000 DM angibt, ohne dabei die – im Rechtsstreit von ihm behaupteten – Tauschpreise von 8.000 bis 9.000 DM pro Flasche zu erwähnen und
-wenn dem Versicherungsnehmer jedenfalls bereits 3 Jahre vor dem Versicherungsfall (aufgrund eines Schreibens eines Weinhändlers) bekannt war, daß Weine unterschiedlichen Wert haben, je nachdem ob die jeweilige Flasche originalverkorkt oder nachverkorkt ist, ist die Hausratversicherung wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten des VHB 84 § 21 Nr 1 Buchst d und Nr 2 Buchst b (juris: VHB J: 1984) leistungsfrei.
2. Auch wenn zugunsten des Versicherungsnehmers von der Richtigkeit der Wertangaben ausgegangen wird, ist die Versicherung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei,
-wenn der Versicherungsnehmer, der in einer 50 qm großen Wohnung in einer Hochhausanlage wohnt, in seinem Kellerraum – nach seinem eigenen Vorbringen – Wein im Gesamtwert von mindestens 227.000 DM gelagert hat, wobei eine Vielzahl von Einzelflaschen einen Wert zwischen 8.000 und 15.950 DM hatten,
-wenn die Kelleranlage des Hauses, die durch eine feuerhemmende Tür mit Buntbartschloß vom Treppenhaus abgegrenzt ist, für alle Hausbewohner (die mit entsprechenden Schlüsseln versehen sind) frei zugänglich ist,
-wenn die Kellerräume der einzelnen Mieter aus Lattenverschlägen bestehen, der Versicherungsnehmer seinen Raum zwar durch eine massive Holztür mit Sicherheitsschloß und Sichtschutz von innen gesichert hat, aber es an stabilen Seitenwänden fehlt.
Es hätte dann für den Versicherungsnehmer alternativ erkennbar nahe gelegen, den besonders wertvollen Wein zB bei einem Winzer oder Weinhändler – dort auch fachlich richtig – zu lagern oder aber stabile Seitenwände und eine Alarmanlage an seinem
Kellerraum anzubringen.
Fundstellen
RuS 1996, 190-192 (red. Leitsatz und Gründe)
Wer legt schon Wert auf eine ordentliche Wohnung, wichtiger ist einen gut gefüllten Weinkeller zu haben !!!