Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, den Regelungen einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Bundesurlaubsgesetz .
- Erholungsurlaub
Beim Urlaub unterscheidet man zwischen Erholungsurlaub, Sonderurlaub und Bildungsurlaub.
Das Bundesurlaubsgesetz bestimmt für alle Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen jährlichen Mindesterholungsurlaub. Der jährliche Urlaubsanspruch ist eng an das Kalenderjahr gebunden und kann in der Regel nur innerhalb eines Kalenderjahres, also in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres gewährt werden. Wird der Urlaub nicht rechtzeitig geltend gemacht, so verfällt er. Damit wird verhindert, dass der Arbeitnehmer Urlaub über das Urlaubsjahr hinaus ansammeln kann, denn der Arbeitnehmer soll sich nach den urlaubsrechtlichen Bestimmungen in jedem Jahr von seiner Arbeit erholen.
- Erholungsurlaub
Das Bundesurlaubsgesetz sieht allerdings vor, dass der Urlaub innerhalb eines Übertragungszeitraumes bis zum 31.03. des Folgejahres von dem Arbeitnehmer geltend gemacht und innerhalb dieses Zeitraumes genommen werden kann. Die Übertragung eines Teils des Urlaubs in das kommende Jahr setzt voraus, dass der Jahresurlaub in dem Jahr, in welchem der Anspruch entstanden ist, aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte und/oder die Parteien die Übertragung des Urlaubs vereinbart haben.
Der volle Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsteht erstmalig nach Erfüllung einer Wartezeit von 6 Monaten.
- Sonderurlaub
Von dem Erholungsurlaub ist der Sonderurlaub zu unterscheiden, der aus besonderen zumeist außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Anlässen beansprucht werden kann. Der Sonderurlaub kann sowohl eine bezahlte als auch eine unbezahlte Beurlaubung des Arbeitnehmers sein.
Beispiele für den Anspruch auf Sonderurlaub sind die Eheschließung, der Tod eines nahen Verwandten und die Niederkunft der Ehefrau. Häufig regeln Betriebsvereinbarungen und/oder Tarifverträge den Anspruch auf Sonderurlaub.
- Bildungsurlaub
Bildungsurlaub dient der beruflichen und politischen Weiterbildung. Der Anspruch auf Bildungsurlaub ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt, da die Gesetzeskompetenz für den Bildungsurlaub bei den Bundesländern liegt.
- Urlaubsabgeltung
Bei gekündigten Arbeitsverhältnissen und noch bestehenden Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers kann der Arbeitnehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass der Arbeitgeber seine Anwesenheit in dem Betrieb bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses wünscht. Der Arbeitgeber muss daher die Abwicklung der Urlaubsansprüche übernehmen, wobei das zwingende Verbot der Abgeltung bzw. der Vorrang der Freizeitgewährung zu beachten ist. Grundsätzlich ist die Festlegung des Urlaubstermins durch den Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist zulässig.
Die Abgeltung des Urlaubs erfolgt in Form einer Geldzahlung anstelle der Freizeitgewährung und ist im Urlaubsrecht als Ersatz des nicht mehr erfüllbaren Freizeitanspruchs geregelt. Grundsätzlich soll der Urlaub in Freizeit gewährt werden, so dass die Abgeltung des Urlaubs ein gesetzlicher Ausnahmefall ist.
Eine Abgeltung des Urlaubs ist nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nur zulässig, wenn Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als Freizeit verwirklicht werden kann.
- Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs können die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Der Erholungsurlaub wird für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen mit der Folge, dass der Arbeitnehmer wieder zu seiner Arbeitsleistung verpflichtet wird, die er jedoch wegen seiner Erkrankung nicht erbringen kann. Die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit werden auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Sie sind vom Arbeitgeber nachzugewähren. Ein Selbstbeurlaubungsrecht des Arbeitnehmers oder einer Selbstverlängerungsmöglichkeit besteht nicht. Vielmehr besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Urlaub nachzugewähren, wenn der Arbeitnehmer wieder zur Erfüllung seiner Arbeitspflichten in der Lage und der Urlaubsanspruch noch nicht durch Fristablauf erloschen sind.