Sonderkündigungsschutz genießen Schwangere, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die sich in Elternzeit befinden, behinderte Menschen und betriebliche Funktionsträger. Will der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen, der Sonderkündigungsschutz genießt, so muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.