Die Befristung von Arbeitsverhältnissen richtet sich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Zu unterscheiden ist die zeitlich begrenzte Befristung mit oder ohne Sachgrund. Ohne Sachgrund kann ein Arbeitsverhältnis insgesamt 2 Jahre lang befristet werden und innerhalb dieses Zeitraumes zweimal verlängert werden.
Die Befristung ohne Sachgrund ist nur bei Neueinstellungen möglich. Ausgeschlossen von der Befristung sind damit alle Arbeitnehmer, die irgendwann einmal zu dem selben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis standen, mit Ausnahme der Ausbildungsverhältnisse, Eingliederungsverhältnisse, Leiharbeiterverhältnisse und eine Beschäftigung im Rahme eines freiwilligen Jahres.
Die Befristung mit sachlichem Grund ist auch über einen Zeitraum von 2 Jahren möglich. Der Sachgrund, auf den die Befristung beruht, muss eindeutig in dem Arbeitsvertrag angegeben werden.
Gründe für eine Befristung mit sachlichem Grund ist beispielsweise ein vorübergehender Bedarf an Arbeitskräften, die Tätigkeit im Anschluss an eine Ausbildung oder an ein Studium und die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, beispielsweise während einer längeren Krankheit oder der Elternzeit. Auch die Vergütung aus öffentlichen Haushaltsmitteln stellt einen Befristungsgrund dar.
Auch einzelne Arbeitsvertragsbedingungen können befristet werden und zwar auch während eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsverhältnisses.
Zu beachten ist, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses immer der Schriftform bedarf.
Auch befristete Arbeitsverhältnisse können ordentlich und außerordentlich gekündigt werden, wenn dies die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart haben oder einen Tarifvertrag die Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf des Befristungsendes zulässt.