Vor kurzem konnte ich mal wieder erleben, warum man als Vermieter/Mieter nicht gut beraten ist, sich selber vor dem Amtsgericht zu vertreten. Gemäß § 29a ZPO sind alle Mietrechtsstreitigkeiten zwingend den Amtsgerichten zugewiesen. Anwaltszwang herrscht jedoch nur bei den Landgerichten (§ 78 ZPO). Demgemäß kann sich jeder auch selber vor dem Amtsgericht vertreten.

Was – zumindest als juristischer Laie –  nicht immer ratsam ist.

In dem von mir geführten Verfahren vertrat sich der Vermieter selber, es ging um die Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter machte eine Vielzahl von angeblichen Beschädigungen geltend, welche nach der Übergabe festgestellt wurden,  ohne diese genauer zu benennen oder entsprechende Nachweise dafür anzubieten. Auf den Einwand der fehlenden „Substantiierung“ (juristisch für „Nachweis“ oder „Beweis“)  meinerseits erfolgten lediglich empörte Ausführungen des Vermieters, dass ich ihn der Lüge bezichtigen würde, weitere Angaben erfolgten jedoch in den Schriftsätzen nicht.

Es kam wie es kommen musste, im Termin zur mündlichen Verhandlung teilte auch der Richter dem Vermieter mit, dass seine Einwendungen nicht relevant da nicht konkret genug wären, so dass dieser antragsgemäß verurteilt wurde.  Ob die Einwendungen tatsächlich zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, kann ich nicht sagen. Sollte der Vermieter jedoch für eine Berufung einen Anwalt aufsuchen – da im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Anwaltszwang herrscht – hat dieser unabhängig von der Begründetheit der Einwendungen – schlechte Karten:

Die Berufungsinstanz ist nämlich keine echte 2. Tatsacheninstanz, vielmehr wird gemäß § 529 ZPO nur geprüft, ob die vom Gericht erster Instanz festgestellten Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Neue Tatsachen können daher nur vorgebracht werden, wenn deren Berücksichtigung zulässig ist. Diese sogenannte „Präklusion“ hat zur Folge, dass nur die Tatsachen in 2. Instanz vorgebracht werden dürfen, die unverschuldet nicht in 1 Instanz  vorgebracht werden konnten.

Da in dem obigen Fall der Vermieter seine Einwendungen hätte konkretisieren können – denn er wurde ja von mir darauf hingewiesen – ist ein entsprechendes Vorbringen in der 2 Instanz unzulässig. Der Vermieter könnte also noch so gute Beweise für seine Behauptungen vorlegen, er würde damit nicht gehört werden.   Die Berufungsinstanz hat sich der Vermieter daher selber „versaut“. Ein Anwalt kann die in erster Instanz erfolgten Fehler  nur selten wieder gut machen.

Da es in Gerichtsverfahren oft auf juristische Feinheiten ankommt, ist man daher gut beraten auch vor dem Amtsgericht anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn oft lassen sich diese Fehler in der nächsten Instanz  nur schwer ausbügeln.

 

„Esel in eigener Sache“ – Warum man sich vor dem Amtsgericht nicht selber vertreten sollte
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8 Kommentare zu „„Esel in eigener Sache“ – Warum man sich vor dem Amtsgericht nicht selber vertreten sollte

  • 20. Februar 2012 um 0:33 Uhr
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    Danke für den Rat, sich beraten zu lassen. Und am besten geht man mit Mietstreitigkeiten natürlich zu Ihnen, nehme ich an? 😉

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    • 20. Februar 2012 um 10:28 Uhr
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      Natürlich werde ich ein solches Mandat nicht ablehnen. 🙂
      Allerdings gibt es auch genügend andere qualifizierte Mietrechtsanwälte, diese findet man hier: ARGE MIETRECHT

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  • 20. Februar 2012 um 9:26 Uhr
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    Stelle man sich den Vorfall mal wie folgt vor:

    Der Vermieter hatte einen Anwalt genommen. Dieser teilte ihm im Vorfeld schon mit, dass nur ein substantiierter Vortrag eine Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigen könne. Der Vermieter kratzt daher alles zusammen, was den seinem Verständnis begründen würde. Doch selbst gegen den Rat seines Anwaltes ging er vor Gericht. Es kam wie’s kommen musste – der Richter urteile genau so wie oben, denn ein Haufen an Nichtbeweisen wird nicht deshalb zu einer Begründung weil er groß ist.

    Am Ende erzählt der Vermieter überall herum, dass sein Anwalt nichts tauge, denn er habe trotz eindeutiger Beweise nicht den Prozess für ihn gewonnen…

    Nun, manchmal mag es dann wohl besser, wenn der eine oder andere vor dem Amtsgericht ohne Anwalt verliert 😉

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  • 20. Februar 2012 um 16:56 Uhr
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    ich darf darauf hinweisen,daß seit Frühjahr `06 der Anwaltszwang wg Vestoß gg Art. 2/1 ff GG vom BverfG abgeschafft wurde.

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    • 20. Februar 2012 um 18:04 Uhr
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      @peter: Anscheinend wieder eine dieser „Geheimentscheidungen“ des BVerfG, denn die Instanzgerichte haben davon noch nichts gehört und verkünden am laufenden Band Versäumnisurteile gegen nicht anwaltlich vertretene Parteien. Und der Gesetzgeber hat den § 78 ZPO immer noch nicht geändert … selbst der Wikipedia-Schwarm kennt diese Entscheidung nicht….

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  • 21. Februar 2012 um 14:41 Uhr
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    Ein paar kurze Anmerkungen:
    @Peter: Der Anwaltszwang vor dem Landgericht geregelt in § 78 I ZPO wurde vom Bundesverfassungsgericht bislang nicht für verfassungswidrig erklärt. Die Frage war tatsächlich 2006 Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG allerdings zugunsten des Anwaltszwangs entschieden hat, wenn auch mit sehr fragwürdiger Begründung. Dennoch muss ich Ihnen zugestehen, dass in der Literatur (derzeit eher weniger) diskutiert wird, ob nicht ein Verstoß gegen Art. 2 I und Art. 3 I GG vorliegt.

    Zum anderen:
    Ich denke nicht, dass ein Anwalt für jedes Verfahren zwingend notwendig ist. Ich glaube auch nicht, dass im vorliegenden Verfahren ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre (zugegeben: möglicherweise hätte es nicht statt gefunden). Das Gericht obliegt einer Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO und muss die Beteiligten betreuuen und auf etwaiges hinweisen. Das Gericht musste vorliegend (was auch geschehen) den Beklagten darauf hinweisen, dass er Beweise vorbringen müsse, dabei hat das Gericht dies auch ganz deutlich zum Ausdruck zu bringen und ihm abstrakt etwaige Möglichkeiten aufzuzeigen. Der Beklagte muss dies also auch verstanden haben! Wenn dennoch keine Beweise vorgebracht werden, dann ist das schön sehr töricht. Aber ich denke nicht, dass es für solch einfache Rechtskonstellationen zwingend von nöten ist einen Anwalt zu beauftragen.

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  • 13. Januar 2014 um 6:17 Uhr
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    Naja, Hegel führte bereits aus, dass es keine Laien in Rechtsangelegenheiten geben kann. Ich verstehe zwar, dass die Anwälte gern auch die Amtsgerichtssachen vertreten, weil sie schlichtweg „alle Dinge mitnehmen“ müssen. Das liegt z.B. in der Höhe der ständig zu leistenden Beiträge für die Anwaltshaftpflichtversicherung begründet. Es gibt aber keinen Grund dafür, dass vor den Amtsgerichten nicht auch Menschen als „Gerichtsredner“ auftreten, die keine Zulassung zum Anwalt haben. Bevor es Anwälte als solche gab, traten im antiken Griechenland sogenannte „Gerichtsredner“ auf. Natürlich waren die bestens geschult. Besonders in der Rhetorik. Sie nahmen jedoch kein Geld für ihr Auftreten bei Gericht.
    Die heutigen Anwälte verfügen kaum über ausreichendes Wissen und Praxis in der Rhetorik. Die Bedeutung der Rhetorik für den performativen Akt der Gerichtsverhandlung ist jedoch nicht zu unterschätzen. Ich denke, dass in dieser Zeit, in der die „Zwänge des Marktes“ die Menschen zunehmend in ihren Handlungen „determinieren“, die „Peformativa“ als solche das Wesen der Kultur, also auch der Rechtskultur, bestimmen. Gerade in Amtsgerichtssachen reichen anwaltliche Verfahren und Methoden bei weitem nicht aus, denn es geht in den meisten Fällen weder um logische, noch um semiotische Wahrheitskriterien. Sicher, das mit der „Wahrheit“ sieht ein Jurist aus einer anderen Perspektive, als ein juristischer Laie. Der juristische Laie, der sich amtsgerichtlichen Verfahren selbst stellt, muss sich seines Selbstbesitzes als Rechtsperson bewusst und in der Lage dazu sein, durch seinen Vortrag das Anerkanntsein der Rechtsgenossen nicht unterlaufen zu wollen. Gelingt ihm dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht, so kann ihn auch der beste Anwalt nicht davor bewahren, wenn es ihn denn gibt, diesen „besten“ Anwalt, denn auch hier muss man aus einer anderen Perspektive als der „Hierarchie des Guten“ urteilen. Nein, vor den Amtsgerichten ist eine Rechtskultur erst dann definierbar, wenn man sie nicht nach den „Subjekten“ und dem „Geist“ zu definieren beansprucht, sondern ihren performativen Charakter impliziert. Auf welche Weise wäre dies besser zu erlangen, als durch die Zurschaustellung der „wahren Beweggründe“ durch die Parteien selbst?

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