In einschlägigen Anwaltsforen wurde gestern von einer Briefflut der im Filesharing-Bereich einschlägig bekannten Kanzlei Urmann + Collegen berichtet. Die Kanzlei lässt offenbar allen angeblichen Tätern einer Urheberrechtsverletzung der peinlichen Art, die bereits auf eine Abmahnung eine vorsorgliche Unterlassungserklärung abgegeben haben, eine etwas „andere Weihnachtspost“ zukommen. Darin wird der vermeintliche Verletzer aufgefordert nunmehr nach RVG und einem Streitwert von 25.000,- € sowie als Schadensersatz ein Art „Weihnachtsgeschenk“ in Höhe von 1.286,80 € an die Rechteinhaber bzw deren Anwälte zu überweisen.
Begründet wird dies mit dem „von Gerichten üblicherweise angenommenen Streitwert von 15.000-30.000 €“. Leider werden entsprechende Entscheidung insbesondere in Bezug auf die P-Filme nicht genannt. Andere Entscheidungen, wie etwa das AG Halle (Streitwert 1.200,- € für einen Film) oder selbst das LG Magdeburg, welches – wie viele Gerichte – mittlerweile von einem Streitwert von 10.000,- € für das „Filmetauschen“ ausgeht, werden nicht zitiert. Ob tatsächlich ein solcher Streitwert zwischen 15.000 – 30.000 € von einem einzelnen Gericht zugesprochen wird, insbesondere bei den P-Filmen, die oft von U + C abgemahnt werden, ist völlig offen. Dies hängt auch davon ab, welche Argumente dem Gericht für seine Entscheidung vorgelegt werden.
Jedenfalls habe auch ich als Anwalt von 2 betroffenen Mandanten gleich zwei der netten Briefe bekommen, wobei die Kanzlei U + C sparsamerweise beide Briefe in einem Umschlag versendet hat, was mir nur zufällig aufgefallen ist, da ich von der sonst bei vielen Kollegen üblichen Abschrift ausgegangen bin. Daher konnte ich feststellen, dass hier mal wieder die Serienbrieffunktion zugeschlagen hat, da lediglich der Name und der Betreff sich unterschieden, sonst jedoch alles übereinstimmte, wie auch schon die Kollegen Breuning & Winkler berichteten.
Angesichts dieser extensiven Serienbriefleidenschaft aller Abmahnanwälte in allen Anschreiben (ich habe in den letzten 2 Jahren außergerichtlich keinen individuell auf meine Einwendungen eingehenden Schriftsatz der jeweiligen Gegenseite erhalten) fragt man sich ja doch, wie man noch ernsthaft eine 1,3 Geschäftsgebühr für den Rechtsanwalt nach RVG fordern und durchsetzen kann.
Dass das Schreiben jedoch eher als Drohschreiben einzuschätzen ist, um den ursprünglichen „Vergleichsbetrag“ einzufordern (der meist bei 650,- €, also der Hälfte der jetzt geforderten Summe lag) sieht man am letzten Satz:
„Sollte Ihre Mandantschaft zwischenzeitlich den in der Erklärung vorgesehenen Vergleichsbetrag überwiesen haben, kann das vorliegende Schreiben als gegenstandslo betrachtet werden.“
Ich bin gespannt, ob den Weihnachtsgrüßen der anderen Art auch die gleiche Anzahl Klagen mit dem angeblichen Streitwert von 25.000,- € folgen. Den wahrscheinlichen Gerichtsort kenne ich schon.
PS: Sollten Sie erstmalig ein Schreiben von U + C erhalten und/oder noch keine vorsorgliche Unterlassungserklärung abgegeben haben, sollten Sie dringend anwaltlichen Rat einholen.
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