Das Gewaltschutzgesetz ist das erste Mittel der Wahl bei Auseinandersetzungen wie Stalking, Körperverletzung oder Bedrohungen. Durch einen entsprechenden Antrag bei Gericht kann ein einstweilige Anordnung durch das Gericht erlassen werden, so dass sich der Täter von dem Opfer fernhalten muss (siehe § 1 GewSchG). Da das Gewaltschutzgesetz überdurchschnittlich häufig bei familienrechtlichen Streitigkeiten Anwendung findet, sind die verfahrensrechtlichen Fragen seit der Reform des Familienrechtes im FamFG geregelt.
Das FamFG bietet dabei einige Fallstricke, in die sich der Gegner nun verfangen hat, so dass ein neuer „Kriegsschauplatz“ eröffnet ist.
Es ging um den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht hat diesen Antrag per Beschluss zurückgewiesen. Am Ende des Beschlusses befand sich gemäß § 39 FamFG die Rechtsmittelbelehrung, bei welchem Gericht das Rechtsmittel einzulegen ist, hier das Amtsgericht, welches den abweisenden Beschluss erlassen hatte.
Der Gegner hat nun 14 Tage nach Zugang des Beschlusses die Beschwerde beim übergeordneten Gericht eingelegt, welche die Beschwerde an das eigentlich zuständige Amtsgericht weitergeleitet hat, wo es 4 Tage später ankam. Als Anwalt ist dies immer eine Steilvorlage ein solches Verfahren bereits mit der Zulässigkeit des Rechtsmittels „platt“ zu machen.
Da es eine mündlichen Verhandlung gegeben hatte, war gemäß § 57 FamFG die Beschwerde gegen den Beschluss möglich. Gemäß § 63 Abs 2 Nr 1 FamFG ist die Beschwerde gegen „einstweilige Anordnungen“ binnen einer Frist von 2 Wochen einzulegen. Hier handelt es sich jedoch nicht um eine einstweilige Anordnung, sondern einen ablehnenden Beschluss auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Daher kann man hier auch nach dem Wortlaut argumentieren, dass die 2 Wochen Frist nicht auf den ablehnenden Beschluss anwendbar ist (so vertreten von Zöller-Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 63 FamFG Rn. 3; Keidel-Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 63 Rn. 14) . Umgekehrt hat das KG Berlin wie auch das OLG Zweibrücken mit dem Wortlaut der Gesetzesbegründung argumentiert und § 63 Abs 2 Nr 2 FamFG auch auf ablehnende Entscheidungen angewandt, da in der gesetzlichen Begründung (BT-Drucksache 16/6308, Seite 203), „für den Fall der Anfechtung einer im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Entscheidung“ die Beschwerdefrist auf zwei Wochen festlegt. Die Formulierung „ergangene Entscheidung“ umfasst dabei also auch immer die Zurückweisungsentscheidung (siehe KG Berlin, Beschluss vom 18.4.2011, AZ: 16 UF 52/11, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8.10.2010 AZ: 6 WF 196/10).
Der Gegner hat also ohne Notwendigkeit einen neuen „Kriegsschauplatz“ eröffnet. Dabei ist der Fehler durchaus nachvollziehbar, ist in „normalen“ Zivilsachen, doch die Einlegung des Rechtsmittel beim Rechtsmittelgericht die Regel. Hier liegen jedoch die Tücken wenn man sich zu sehr auf seine Gewohnheiten verlässt.