Das Teilzeitbefristungsgesetz ist immer wieder Gegenstand von Arbeitsgerichtsverfahren und zwingt die Arbeitgeber zu besonderer Aufmerksamkeit bei dem Abschluss befristeter Arbeitsverträge.

Die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 14 II 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz  (TzBfG) setzt voraus, dass  mit demselben Arbeitgeber  zuvor kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das BAG hat auch nach einem Wechsel des Vorsitzenden im Urteil vom 21.9.2011 (AZ: 7 AZR 375/10) noch einmal klargestellt, dass sich an ein Ausbildungsverhältnis ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis anschließen darf, da es sich bei einem Berufsausbildungsverhältnis nicht um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des TzbfG handelt .

Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann auch trotz einer Vorbeschäftigung wirksam abgeschlossen werden, wenn die Vorbeschäftigung bereits mehr als 3 Jahre zurückliegt.

 

Berufsausbildungsverhältnis und Kettenarbeitsverträge

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