Das Wettbewerbsrecht regelt das Verhältnis der Marktteilnehmer im Wettbewerb. Dabei hat der Gesetzgeber anders als in anderen Rechtsgebieten, keine eigene Kontrollbehörde, sondern setzt darauf, dass sich die Wettbewerber gegenseitig auf rechtmäßiges Verhalten überwachen. Stellt ein Wettbewerber fest, dass das Marktverhalten eines Konkurrenten gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder andere Vorschriften zur Regelung des Marktes verstößt – beispielsweise das Heilmittelwerbegesetz (HWG) oder die Energie EinsparVerordnung (EnEV) -, hat er die Möglichkeit den Gegner durch eine Abmahnung zu gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Das Anerkenntnis einer Abmahnung ist die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung, die dem Abmahner das Recht gibt, im Falle eines erneuten Verstoßes eine Vertragsstrafe zu verlangen. Auch die Rechtsanwaltskosten einer begründeten Abmahnung muss der Empfänger als Schadenersatz entrichten.
Gibt der Empfänger die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab, kann der Abmahnende bei Beachtung vorgegebener Fristen eine einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Abgemahnten durch das zuständige Landgericht beantragen. In diesem Fall wird der Gegner durch das Gericht zu einer Unterlassung der beanstandeten Handlung (etwa einer Werbung, der Darstellung auf einer Webseite oder dem Anbieten von gesetzeswidrigen Waren) verpflichtet. Der Abgemahnte hat dann das Recht gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch zu erheben, so dass im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über den Anspruch kurzfristig verhandelt wird.
Aus juristischer Sicht ist das Wettbewerbsrecht ein überaus „schnelles Verfahren“, da fast alle Sachverhalte im Rahmen von Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen geregelt werden, nur selten kommt es zu regulären Hauptverfahren. Angesichts der Kurzlebigkeit von Werbeaktionen und Angeboten ist dies auch nachvollziehbar. Für den Mandanten bedeutet dies aber auf alle Sachverhalte schnell und kurzfristig zu reagieren, unabhängig ob man nun abgemahnt wurde oder gegen eine unrechtmäßige Werbung eines Konkurrenten vorgehen will.
MK-Rechtsanwälte sind für ihre Mandanten auf beiden Seiten aktiv. Wir prüfen den Sachverhalt auf seine wettbewerbsrechtliche Relevanz, sprechen in den begründeten Fällen Abmahnungen für unsere Mandanten aus und verfolgen die Rechte unserer Mandanten auch im Wege der einstweiligen Verfügung. Dabei achten wir auf die Besonderheiten des Wettbewerbsrechtes, um nicht durch Formfehler – etwa die fehlende Zustellung von einstweiligen Verfügungen in der Vollziehungsfrist – die Rechte unserer Mandanten zu gefährden.
Haben unsere Mandanten eine Abmahnung erhalten prüfen wir, ob diese berechtigt ist und beraten unsere Mandanten hinsichtlich der bestmöglichen Reaktion auf die erhaltene Abmahnung.Dabei werden neben den juristischen Aspekte natürlich auch die wirtschaftlichen Belange des Mandanten in die Bewertung mit einbezogen um das für den Mandanten wirtschaftlich beste Ergebnis zu erzielen.
In der Vergangenheit haben wir im Wettbewerbsrecht eine Vielzahl von Branchen vertreten, etwa Onlinehändler, E-Bay Powerseller, Softwarehersteller, Hörgeräteakustiker, Innungsverbände, Elektriker, Elektrofachgeschäft, Druckereien und und und
Ansprechpartner für das Wettbewerbsrecht ist Herr Rechtsanwalt Günther Koy