Derzeit tobt vor deutschen Amts-, Land und Oberlandesgerichten der Streit um die Rechtsmäßigkeit von Bearbeitungsgebühren bei der  Bewilligung von Darlehen.

Die Banken bekleckern sich dabei nicht gerade mit Ruhm, durch einen „Schlinger-“ und „Lavierkurs“ versuchen Sie um möglichst viele Rückzahlung herumzukommen.

Worum geht es ?

Bis vor kurzem wurde für die Gewährung eines Darlehens von den meisten Banken eine „Bearbeitungsgebühr“ verlangt. Diese wurde entweder gleich von der Darlehenssumme abgezogen oder als Kosten hinzugerechnet und im Rahmen der Ratenzhalung „Bezahlt“. Viele Amts-, Land-  und Oberlandesgerichte sind dabei der Meinung, dass derartige Bearbeitungsgebühren rechtswidrig sind, da – verkürzt dargestellt – die Bearbeitungsgebühr eine Preisnebenabrede darstellt, die gerichtlich überprüfbar ist. Im Rahmen einer solchen AGB rechtlichen Überprüfung    ist die Klausel über die Zahlung von Bearbeitungsgebühren einerseits  Intransparent im Sinne des § 307 Abs 1 Satz 2 BGB wie auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs 2 Satz 1 BGB (wer genaueres Wissen möchte kann diese Entscheidung des OLG Düsseldorf lesen). Ein weiterer Streitpunkt ist derzeit die Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Kunden, die diese Bearbeitungsgebühr bezahlt haben.

Vielen Verbraucherzentralen, Zeitschriften und Kollegen haben bereits auf die Möglichkeit hingewiesen, von den Banken diese Bearbeitungsgebühren zurückzuverlangen. Meist geht es um Beträge die 3-3,5% der Kreditsumme betragen, also Beträge zwischen ca 150,- € bis zu 3.500,- €, die zurückverlangt werden können. Für diese Beträge sind die Amtsgerichte zuständig. Die Amtsgerichte am Sitz der Zentralen der großen Verbraucherkreditbanken sind überwiegend dazu übergegangen die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr Darlehen als rechtswidrig anzusehen( etwa das Amtsgericht Bonn – Sitz der Postbank (Urteil des LG Bonn vom 16.4.2013 AZ: 8 S 293/12 welches einen Entscheidung des AG Bonn bestätigt) , das Amtsgericht Möchengladbach – Sitz der Santander Bank (Urteil vom 13.9.2012 AZ: 3 C 262/12), das Amtsgericht Düsseldorf – Sitz der Targobank (Urteil vom 1.10.2010 AZ: 55 C 3594/12), oder das Amtsgericht München Sitz der Unicreditbank (AG München, Urteil vom 29.4.2013 AZ: 242 C 33364/12) Eine gute Übersicht über die Urteile gegen verschiedene Banken findet man hier .

Die Banken weisen trotz der Vielzahl der Urteile außergerichtlich jedweden Anspruch mit inhaltlich ähnlichen Musterschreiben zurück. Dies wird mit der „fehlenden Vergleichbarkeit“ der Entscheidungen mit dem Sachverhalt des Kunden oder der fehlenden höchstrichterlichen Entscheidung begründet. Dabei wurden all diese Argumente bereits von Gerichten widerlegt.

Diese Anschreiben dienen einzig und alleine dazu, den verunsicherten Kunden von einer Klage abzuhalten und eventuell auf eine Verjährung der Ansprüche zu hoffen.

Eine höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema gibt es im übrigen bisher nicht, da interessanterweise die Banken eine solche bisher verhindert haben. Die Sparkasse Chemnitz war gegen eine Entscheidung des OLG Dresden in Revision gegangen, der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem BGH schon festgesetzt, als die Sparkasse unerwartet Ihre Revision ohne Angaben von Gründen zurückzog. Es wird vermutet dass dies eine taktische Entscheidung war,  da die Vermutung  bestand, dass der BGH die Rechtswidrigkeit der Bearbeitungsgebühren bestätigen würde, und dann alle Banken zurückerstatten müssten. Eine Assistentin des zuständigen 11 Zivilsenats des BGH hatte nämlich in einem Aufsatz   angeführt, dass die Bearbeitungsgebühren nach Ihrer Meinung rechtswidrig sind (Sandra Schmieder in Wertpapiermitteilungen 2012, Seite 2358 ff). Da liegt die VErmutung nahe, dass auch die Richter des 11 Senats eine solche Meinung teilen könnten.

Allerdings gibt es Nichtzulassungsbeschwerde (AZ: XI Zr 405/11) beim BGH sowie eine vom LG Bonn zugelassene Revision der Postbank beim 11 Zivilsenat (AZ: XI ZR 170/13). Es ist also damit zu rechnen, dass nächstes Jahr eine Entscheidung des BGH zu den Bearbeitungsgebühren fällt.

Diese Verzögerung spielt den Banken in die Karten, wird Sie sich doch bei einer Bestätigung der Rechtswidrigkeit der Bearbeitungsgebühren durch den BGH damit verteidigen, dass eventuelle Ansprüche von Darlehen – zumindest wenn Sie vor 2011 entstanden sind – verjährt wären. Dann werden sich die Banken nämlich darauf berufen, dass die Rechtswidrigkeit der Bearbeitungsgebühr seit 2010 und den ersten obergerichtlichen Urteilen  bekannt gewesen sei, so dass dann ein Rückforderungsanspruch nicht mehr besteht. Dann hätten die Banken durch Ihren Schlingerkurs erreicht, einen Großteil der möglichen Ansprüche  zurückzuweisen. Für neuere Verträge droht dieses Ungemach nicht, denn ab 2011/2012 sind fast alle Banken dazu übergegangen keine Bearbeitungsgebühren mehr zu verlangen.

Es gibt zwar einige Urteile, die den Verjährungsbeginn erst ab dem Zeitpunkt der ersten Urteile der OLG Entscheidungen zur Rechtsunwirksamkeit der Klauseln ansetzen (etwa AG Stuttgart und AG Hamburg)   allerdings sind dies bisher Einzelfälle.

Wer also Bearbeitungsgebühren für ein Darlehen, dass er in dem Jahr 2010 aufgenommen hat, einklagen möchte, sollte diese Klage bis zum 31.12.2013 einlegen. Bei den meisten Amtsgerichten bestehen sehr gute Erfolgsaussichten. Natürlich besteht dabei ein gewisses Risiko, dass der BGH doch entgegen der herrschenden  Meinung der Gerichte der Argumentation der Banken folgt, so dass dann auch die Amtsgerichte ihre Rechtsprechung aufgeben würden, aber gerade das ist die Spekulation der Banken. Der Kunde die Möglichkeit – soweit er die Entscheidung des BGH abwarten möchte – durch einen Mahnbescheid den Ablauf der Verjährung zu hemmen. Wie das funktioniert kann jeder Rechtsanwalt erklären.

Wer jedoch eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung hat (oder zum Eintritt der Darlehensgewäährung hatte), sollte in jedem Fall zum Anwalt gehen um der Verjährung seiner Ansprüche  zu entgehen.

 


Der Schlingerkurs der Banken im Streit um Bearbeitungsgebühren – die Verjährung fest im Blick
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