Vor einigen Jahren wurde gern und oft die Newsletterfunktion von meist den gleichen Anwälten abgemahnt. Folge dieser „Abmahnwellen“ war die sogenannte „Double-Opt-In“ Funktion, die sicherstellen soll, dass der Empfänger diese Newsletter auch wirklich erhalten möchte. Der BGH hat nun mit der Entscheidung vom 12.9.2013, (AZ: I ZR 208/12) konsequenterweise auch die sogenannte „Tell-a-Friend“ Funktion genauer unter die Lupe genommen.
Droht auch hier eine neue Abmahnwelle ?
Kläger in diesem Verfahren war ein Rechtsanwalt, Beklagter ein Gewerbetreibender, der über seine Webseite eine Empfehlungsfunktion anbot. Wenn ein Dritter ein bestimmtes Angebot „empfehlen“ wollte, musste er lediglich die E-Mailadresse eines Dritten eintragen. Ob im Rahmen der „Empfehlung“ eine eigene E-Mailadresse eingegeben werden musste, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen.
Der Empfänger der „Empfehlung“ hier der Kläger, fühlte sich durch diese E-Mails belästigt und verlangte vor Gericht die Unterlassung vom Gewerbetreibenden gemäß § 7 UWG iVm § 823, 1004 BGB.
Nachdem das AG Aachen und das LG Köln einen Unterlassungsanspruch verneinten und die Klage abwiesen, hat der BGH nun mit seiner Entscheidung vom 12.9.2013 faktisch die Empfehlungsfunktion auf WEbseiten „beerdigt“.
Denn der BGH hat festgestellt, dass diese Empfehlungsemails mit unverlangt versandten Werbe-E-Mails gleichzusetzen sind. Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung ist bei einem Geschäftsbetrieb nach § 7 UWG stets unzulässig und somit ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Nach dem aktuellen Urteil des BGH ist dabei der Betreiber der Webseite als „Täter“ des Eingriffes anzusehen, da er dem Dritten ermöglicht diese unzulässige Werbung abzusenden. Schutzmaßnahmen wie etwa eine „schwarze Liste“ der E-Mailadressen reichen dem BGH nicht aus. Auch ist es unerheblich, ob ein Dritter der faktische Verursacher ist, es reicht dem BGH aus, dass der Dritte nicht gefragt wurde, ob er diese E-Mail erhalten möchte.
Ein sehr weitgehendes Urteil.
Das Fehlen von Entschuldigungsgründen für den Nutzer derartiger Funktionen führt auch dazu, dass hier ein böswilliger Abmahnender sich selber einen Abmahngrund erschaffen kann, muss er doch nur unter Angabe einer Fantasieadresse sich selber eine Empfehlungsmail senden. Ähnliches soll – Gerüchteweise – ja auch im Bereich der Newsletteranmeldungen passiert sein.
Wer also zum derzeitigen Zeitpunkt noch die „Empfehlungsfunktion“ auf seiner Webseite vorhält, kann Wetten abschließen, wann die erste Abmahnung im Briefkasten liegt.
PS: Die großen Anbieter haben schon reagiert und die Funktion entweder deaktiviert oder die Weiterempfehlungsfunktion auf den Mail-Client des Users verlagert. Bei Mobile.de etwa funtioniert eine Weiterempfehlung nur über den Mailclient des Users. Dann aber erscheint die Absendeadresse des Users als Verursacher, nicht jedoch der Anbieter der Webseite.