Hier hatte ich bereits über das Verfahren berichtet, und den weiteren Verlauf geschildert. Zwischenzeitlich ist die Urteilsbegründung eingetroffen, in den Gründen ist die Widerklage bereits berücksichtigt. Ob nicht doch § 319 ZPO – die Berichtigung eines unrichtigen Urteils der bessere Weg gewesen wäre ? Zu spät, übermorgen ist Termin zur mündlichen Verhandlung. Heute ruft der Gegner an:
Er lässt fragen, ob man nicht doch das Verfahren im schriftlichen Verfahren fortsetzen könnte. Erstaunlich, denn 6 Wochen zuvor hat der Gegner dies noch kategorisch abgelehnt. Wieder so ein Versuch das Verfahren zu verzögern und die Vollstreckung zu verhindern. Wenn ich jetzt zustimme, muss das Gericht einen Termin als Ende der mündlichen Verhandlung bestimmen, und beiden Parteien ausreichend Zeit zur entsprechenden schriftsätzlichen Stellungnahme geben, also nochmal 4-6 Wochen. Die Gegenseite versucht ihr Verhalten zu erklären: Man hätte ja erst mit dem Mandanten sprechen müssen, und deshalb vorsorglich dem schriftlichen Verfahren widersprochen (der Widerspruch zum schriftlichen Verfahren kam 2 Wochen nach Zustellung meines Antrages) Jetzt wäre das schriftliche Verfahren ja eine Erleichterung, da keiner zum Gericht fahren müsste. Ich glaube es geht dem Gegner (neben der Verzögerung) eher darum eine Vollstreckung zu verhindern, denn der Gegner wird bestimmt nicht kommen, aber das Versäumnisurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstrechbar. Und die ganze schöne Verzögerung bringt nichts, wenn das Bankkonto gepfändet werden kann.
Wenn ich jetzt zustimmen würde, wäre das unter Umständen ein Haftungsfall, und so etwas erfreut weder meine Haftpflichtversicherung noch mich.