Wer gewerblich im Internet mit Waren oder Dienstleistungen anbietet muss immer damit rechnen wegen einer wettbewerbsrechtlichen Verletzung in Anspruch genommen zu werden. Die leichte Auffindbarkeit der Webseiten über Suchmaschienen ermöglicht es jedem potentiellen Wettbewerber (oder seinem Anwalt) auf einfache und schnelle Weise das Angebot zu überprüfen und mögliche Fehler unmittelbar zu ahnden. Nachdem die meisten Webseiten mittlerweile die Grundvoraussetzungen wie Impressumsangaben und Widerrufsbelehrungen fehlerfrei angeben und die meisten Fragestellungen zu Impressum und Widerruf auch höchstrichterlich geklärt sind, kommen auch die nicht so offensichtlichen Wettbewerbsverletzungen ins Blickfeld der Abmahnenden gerückt, hier insbesondere die Lieferfristen im Internetversandhandel. Der Bundesgerichtshof hatte bereits im April 2005 folgende Aussage getroffen:
„Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.“ BGH; Urteil vom 7.4.2005, AZ: I ZR 314/02
Dementsprechend ist bei der Bewerbung von Waren, die direkt über einen Fernabsatzvertrag erworben werden können (Beispiel: E-Bay Kauf) darauf zu achten, dass die Ware auch tatsächlich unmittelbar versandt werden kann. Im Allgemeinen geht man bei dem Begriff „unmittelbar“ von einer Frist von maximal 5 Werktagen nach Zahlungseingang aus. Für die meisten Händler mit eigenem Lager dürfte diese Frist kein Problem sein. Rechtlich kritisch wird es, wenn entweder Artikel, die tatsächlich – etwa wegen der erst bevorstehenden Markteinführung – noch nicht lieferbar sind, bereits als kurzfristig lieferbar beworben werden, oder wenn über die Lieferfristen nicht oder nur unzureichend aufgeklärt wird.
Im ersten Fall genügt meist ein kurzer Testkauf, um die Irreführung der Werbung mit der Lieferfrist nachzuweisen (siehe etwa LG Hamburg, Urteil vom 12.5.2009 AZ: 312 O 74/09), im zweiten Fall ist dieser durch die missverständlichen AGB Regelungen auch unnötig, etwa wenn die Lieferfirsten nur mit dem Satz „In der Regel Lieferfrist von …“ (so KG Berlin, Beschluss vom 3.4.2007, AZ: 5 W 73/07).
Das OLG Hamm hat in der Folge auch die Regelung „Lieferfrist auf Nachfrage“ als wettbewerbswidrig eingestuft, wenn dem Internetversender nachgewiesen werden kann, dass er nur wenig Möglichkeiten hat, die Ware zu beziehen (OLG Hamm, Urteil vom 17.3.2009 AZ: 4 U 167/08).
Der Betreiber eines Internetshops sollte sich daher vor Erstellung der entsprechenden Anzeigen daher gut überlegen, was er als Lieferfrist angibt und wie er diese erfüllen will oder kann. Die Abmahnung lauert, google sei Dank !