„Ein Blick in das Gesetz fördert die Rechtskenntnis“ – Dieser Satz wird Jurastudenten immer wieder eingebläut. Nicht ohne Grund, denn auch anderen Berufssparten, etwa den Immobilienverwaltern, wäre dieser Praxishinweis ans Herz zu legen:
Mein Mandant war Mieter einer Gewerbeimmobilie, das Mietverhältnis wurde Anfang 2015 beendet, kurz nachdem die Immobilie aus einer Zwangsverwaltung heraus verkauft wurde. Nachdem das Objekt zurückgegeben worden war, ist die Kaution etwas in Vergessenheit geraten. Nun jedoch möchte mein Mandant die Kaution, immerhin einen vierstelligen Betrag, zurück.
Die neue Immobilienverwaltung teilt mit, dass der Erwerber für die Gewerbeimmobilie nur eine dreistellige Summe erhalten habe. Diese wurde ausgekehrt, andere Ansprüche solle der Mieter doch bitte bei dem (natürlich insolventen) Verkäufer geltend machen.
Der Mieter insistiert aber gegenüber dem neuen Eigentümer unter Fristsetzung auf Auszahlung und verweist auf § 566a BGB, wonach der Neueigentümer die Kaution zurückzahlen muss. Der Vermieter ruft nun begeistert „Ätsch“ und schreibt zurück, dass die Norm des § 566a BGB aber nur für Wohnraum gelte, der Mieter aber Gewerberaum gemietet hat.
Der verunsicherte Mieter wendet sich an unsere Kanzlei. Ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtslage hervor:
- Nach § 578 Abs 1 BGB sind insbesondere die Vorschriften der §§ 566-572 BGB, also auch der § 566a BGB auf Mietverhältnisse über Grundstücke entsprechend anzuwenden. Das hilft aber nur bedingt weiter, da es sich nur um einen Teil eines Grundstückes handelte, die Gewerberäume;
- Nach § 578 Abs 2 BGB sind allerdings die Vorschriften des § 578 Abs 1 BGB auch für Mietverträge über andere Räume als Wohnungen anwendbar.
Zusammenfassen kann daher gesagt werden: § 566a BGB gilt auch für Gewerbe, wenn es nicht explizit im Mietvertrag ausgeschlossen wurde (und das war es in diesem Fall nicht). In einem kurzen anwaltlichen Schriftsatz wurde nun ein „Ätschibätsch“, natürlich in schnöden juristischen Worten umschrieben, an die Hausverwaltung übersandt.
So hat die fehlende Rechtskenntnis des Verwalters bei dem Vermieter (denn die Hausverwaltung wird bestimmt verscuhen die Rechtsanwaltskosten an den Vermieter weiterzugeben) oder der Verwaltung einige hundert Euro an gegnerischen Rechtsanwaltskosten im Wege des Verzugsschadens verursacht.
Sicherlich drängt sich einem Laien die oben genannte Rechtskenntnis nicht ohne weiteres auf, von einem professionellen Immobilienverwalter sollte ein wenig Rechtskenntnis aber schon zu erwarten sein.
Die Kanzlei Mielke Koy Butenberg berät Mieter, Vemieter und Immobilienverwalter zu allen Fragen des Mietrecht, Steuerrecht, Erbrecht und Werkvertragsrecht.
„Ein Blick in das Gesetz fördert die Rechtskenntnis“, vergl.
Brox , FS Harry Westermann