Die Kosten der Tätigkeit des Rechtsanwaltes sind – ähnlich wie bei den Ärzten – gesetzlich geregelt. Rechtsgrundlage für die Vergütung des Rechtsanwaltes ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Gegenstandswert. Dieser wird anhand einer Schätzung des Wertes des Streitgegenstandes festgesetzt. Anhaltspunkte zur Festsetzung des Wertes geben verschiedene Gesetze, insbesondere die §§ 40 fortfolgende des Gerichtskostengesetz .
Der Anwalt ist gesetzlich verpflichtet, den Mandanten im Rahmen des ersten Beratungsgespräches auf die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit, insbesondere auf die Berechnung anhand des Gegenstandswertes hinzuweisen.
Wir nehmen diese Verpflichtung sehr ernst und geben allen unseren Mandanten einen ungefähren Überblick über die voraussichlich zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden Kosten.
Wenn Sie einen Überblick über die möglichen Kosten eines Gerichtsverfahrens haben möchten, können Sie hierfür einen sogenannte Prozesskostenrisikoberechnung durchführen, etwa bei diesem Berechnungsprogramm .
Wir beraten Sie natürlich über die Möglichkeit der staatlichen Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte, der sogenannten Prozesskostenhilfe.
Die Prozesskostenhilfe (bzw Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen) ist eine Art Sozialhilfe des Gerichts. Wer aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, seine Rechte durchzusetzen und dessen Anliegen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, bekommt Prozesskostenhilfe. Wir unterstützen Sie bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe sowie der Durchführung des Prozesskostenhilfeverfahrens. Anträge und weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe erhalten Sie auf dem Online Angebot der Stadt Hamburg .
Wir weisen darauf hin, dass in Hamburg – anders als in anderen Bundesländern – für die außergerichtliche Tätigkeit keine Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe in Form von Beratungshilfe gewährt wird. Hierfür ist allein die Öffentliche Rechtsauskunft der Stadt Hamburg (ÖRA) zuständig. Bitte haben Sie also Verständnis dafür das wir außergerichtliche Mandate auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bzw auf Basis einer Honorarvereinbarung abrechnen. Eine außergerichtliche Tätigkeit ist daher in jedem Fall vergütungspflichtig, unabhängig von einem möglichen Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe im gerichtlichen Verfahren.