„Das Gesetz gegen unsaubere Geschäftspraktiken“ ist nach der Zustimmung des Bundesrates heute im Bundesanzeiger erschienen. Ausweislich des Textes sind die Änderungen ab morgen wirksam.
Da fragt man sich, ob die einschlägig bekannten Anwaltskanzleien morgen Ihre Drucker abschalten ?
Wie ich bereits anlässlich des Beitrages zum Referentenentwurfes ausgeführt habe, werden sich die Rechteinhaber meiner Meinung nach nunmehr auf den Schadensersatz und nicht mehr auf die Anwaltskosten stürzen, da sich hier bisher keine einheitliche Rechtsprechung herausgebildet hat, war doch das „Hauptkampffeld“ immer die Höhe der Anwaltsgebühren.
Gleichzeitig bleibt es spannend, ob die Rechteinhaber und deren Kanzleien sich nunmehr vernetzen, um herauszufinden, ob ein Abgemahnter nicht vielleicht schon einmal „auffällig“ geworden ist. Oder ob die Abmahner nunmehr mit der Abmahnung abwarten, bis Sie zwei Verstöße des Abgemahnten „nachweisen“ können. Denn dann ist wieder der volle Spielraum der Gebührenordnung eröffnet.
Ich glaube die Gewinnspannen der Rechteinhaber und deren Anwaltskanzleien sind einfach zu groß, als dass dieses lukrative Geschäftsfeld so einfach aufgegeben wird.
Ich bin gespannt auf die Argumentation der Abmahnanwälte nach neuem Recht. Ich bin mir sicher dass die Textbausteine dazu schon in den Schubladen in München und Hamburg liegen…..
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Das Kernproblem ist die Geschäftsführung ohne Auftrag. So lange Anwälte dieses Lieblingskind nicht aus der Hand geben, wird jedweder denkbare Missbrauch auch weiterhin stattfinden.
Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) war früher die Begründung für den Ersatz der Anwaltskosten. Nach derzeitigem Recht kann der Anwalt seine Abmahngebühren direkt aus § 97a Abs 1 Satz 2 UrhG fordern. Mit der GoA hat das gar nichts mehr zu tun….
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