Soll der Staat jene ominöse CD mit Daten angeblicher Steuerhinterzieher mit Konten in der Schweiz kaufen? Das Ergebnis der Debatte steht fest. Die Bundesrepublik Deutschland wird die CD ankaufen. Die Daten werden ausgewertet und den jeweils zuständigen Finanzbehörden zur Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten übergeben werden.
Selbstverständlich könnte es moralisch fragwürdig sein, dass ein Rechtsstaat auf ein Angebot eines Datenhehlers eingeht. Allerdings haben die Erfahrungen aus der Lichtenstein-Affäre gezeigt, dass derartige Datensammlungen über Vermögen im Ausland regelmäßig zu ganz erheblichen zusätzlichen Steuereinnahmen führen. Welcher Fiskus könnte aufgrund moralischer Erwägungen widerstehen? Immerhin geht es um geschätzte 400 Millionen Euro zusätzliche Steuern.
Für die möglicherweise betroffenen Personen geht es allerdings nicht allein um eine nachzuzahlende Steuer. Es geht vielmehr und in erster Linie um die Frage, ob mit einer Bestrafung gerechnet werden muss. Eine etwaige Geldstrafe (regelmäßig in Höhe des hinterzogenen Steuerbetrages) oder gar eine Freiheitsstrafe (regelmäßig ohne Bewährung ab einem hinterzogenen Steuerbetrag von 1.000.000 Euro) sind gewichtige Sanktionen.
Das deutsche Recht, genauer: die Abgabenordnung (AO), enthält in § 371 AO die sogenannte Selbstanzeige. Durch eine ordnungsgemäße Selbstanzeige können Steuerpflichtige, die den Finanzbehörden bislang nicht wahrheitsgemäße Angaben über ihre Einkünfte gemacht haben, den strafrechtlichen Folgen einer bereits begangenen Steuerstraftat entgehen.
Um strafbefreiende Wirkung zu haben muss die Selbstanzeige der zuständigen Finanzbehörde möglichst gleich und im ersten Anlauf umfassendes und vollständiges Material über Höhe und Art der bislang nicht erklärten Einkünfte sowie den betroffenen Zeitraum liefern.
Dies bedeutet, dass Steuerpflichtige erstens Angaben über die Herkunft des im Ausland angelegten Vermögens, zweitens über die Erträge des Vermögens machen müssen: Die Finanzbehörden werden wissen wollen, woher das dort befindliche Geld stammt und ob es möglicherweise aus bislang steuerlich nicht erfassten Quellen herrührt. Darüber hinaus muss mitgeteilt werden, welche Erträge das im Ausland angelegte Geld in dem fraglichen Zeitraum abgeworfen hat (Zinsen, Dividenden, Erträge nach dem Investmentsteuergesetz, Erträge aus privaten Veräußerungsgeschäften etc.).
In Fällen, in denen Steuerpflichtige in Ermangelung von Informationen über beispielsweise die Wertentwicklung des Vermögens im Ausland keine exakten Angaben machen können, kann eine Selbstanzeige auch auf Basis von Schätzungen abgegeben werden. Die Schätzungen sollten ausreichend hoch ausfallen, so dass möglichst alle Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden, von der Schätzung umfasst sind. Nur dann kann die Selbstanzeige auf Basis von Schätzungen zur Straffreiheit führen. Selbstverständlich werden die geschätzten Einnahmen in dem anschließenden Besteuerungsverfahren nicht der Besteuerung zugrunde gelegt. Es geht nur darum, aus der Strafbarkeit herauszukommen. Für die Besteuerung können die Schätzungen anhand der entsprechenden Dokumente (Erträgnisaufstellungen etc.) dann selbstverständlich wieder herunter geschraubt werden.
Steuerpflichtigen mit unversteuerten Geldern in der Schweiz, die möglicherweise von der aktuellen Daten-Affäre betroffen sein könnten, ist deshalb dringend zu raten, die Möglichkeit zur Selbstanzeige zu nutzen. Hat erst einmal die Steuerfahndung in den frühen Morgenstunden an der Haustür geklingelt oder wurde die Einleitung des Ermittlungsverfahrens anderweitig mitgeteilt, ist es für eine Selbstanzeige zu spät. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, in dem Steuerpflichtigen mitgeteilt wird, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerstraftat eingeleitet wurde. Vor dieser Mitteilung kann eine Selbstanzeige noch rechtswirksam abgegeben werden. Danach nicht mehr.