Seit dem heutigen Tage ist eine „neue“ Musterwiderrufsbelehrung für Geschäfte nach dem Fernabsatzvorschriften (§§ 312b ff BGB) in Kraft. Die Änderung beruht auf dem heute in Kraft getretenem Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen. Nach Artikel 4 des Gesetzes hat sich auch die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Widerrufrechtes bei der direkten Ausführung der Dienstleistung geändert.
Bisher lautete diese gemäß Gestaltungshinweis Nr 9 :
Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit
der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der
Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.
Nunmehr muss nach der Musterwiderrufsbelehrung der Text lauten:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren
ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Bis diese Änderung zu allen Webshopbetreibern und gewerblichen Ebay Verkäufern durchgedrungen ist, wird sicher noch einige Zeit ins Land gehen. Bis dahin wird dieser Text mit Sicherheit Anlass zu einigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geben.