Oftmals erhalte ich Anfragen von potentiellen Mandanten, die gleich mit dem Satz anfangen: „Ich hab da ein mietrechtliches Problem, hab´ aber kein Geld um einen Anwalt zu bezahlen. “ Grundsätzlich freue ich mich über die Ehrlichkeit, da mir solche Mandanten lieber sind als diejenigen, die erstmal verschweigen das Sie mich nicht bezahlen können.

Welche Möglichkeiten hat nun der „mittellose Mandant“ ?

Hier muss zwischen dem außergerichtlichen Verfahren und dem gerichtlichen Verfahren unterschrieben werden.

1. Das außergerichtliche Verfahren

Im außergerichtlichen Bereich gibt es in den meisten Bundesländern die Beratungshilfe. Diese resultiert aus dem BeratungshilfeGesetz. Danach kann eine Person, die nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung Prozesskostenhilfe entsprechende Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten würde (mehr dazu weiter unten), einen entsprechenden Beratungshilfegutschein beantragen. Mit diesem Beratungshilfe Gutschein kann der Ratsuchende dann zu einem Rechtsanwalt gehen, der dann die entsprechende Tätigkeit (Erstberatung und/oder außergerichtliche Vertretung) übernimmt.  Der Anwalt selber kann von seinen Mandanten mit Beratungshilfeschein  nur eine Vergütung von 10,- € fordern. Der Anwalt kann von seinem Mandanten keine weiteren Gebühren als diese 10,- € einfordern (§ 8 BerHG). Gegenüber dem Gericht hat der Anwalt dann noch einen Gebührenanspruch von 30,- € bei einer Beratung und 70,- € bei einer Geschäftsgebühr. Sobald der Streitwert über 900,- € liegt ist die Beratung von hilfsbedürftigen Mandanten daher ein Zuschussgeschäft für den Anwalt, man könnte es auch „pro bono“ nennen.  Daher sind Beratungshilfesachen nicht gerade übermäßig  bei Anwälten beliebt. Auch die Möglichkeit, die Differenz zu den gesetzlichen Gebühren eventuell vom Gegner zu bekommen (siehe § 9 BerHG)    steigert die Begeisterung nicht unbedingt, da auch dafür erst einmal die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen müssen (etwa Verzug) und der Anspruch gegen den Gegner durchgesetzt werden muss.

Soweit die Regelungen für den nichthanseatischen Teil Deutschlands. Die Stadtstaaten Hamburg und Bremen haben sich etwas besonderes ausgedacht, hier gibt es die öffentliche Rechtsauskunft. Dort wird ebenfalls von Juristen beraten, jedoch mit dem Unterschied, dass sich die entsprechenden Kollegen freiwillig für diesen Dienst gemeldet haben. Zumeist sind daher junge Kollegen, die sich gerade selbständig gemacht haben, dort zu finden. Im Ausgangsfall würde ich den Fragenden bei einer außergerichtlichen Angelegenheit  zur ÖRA schicken, mit dem Hinweis, dass er im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung gerne zu mir kommen kann.

Im Mietrecht gibt es auch die Möglichkeit sich von Mietervereinen vertreten zu lassen, diese beraten außergerichtlich, bei einigen ist auch eine Rechtsschutzversicherung in dem Mitgliedsbeitrag enthalten. Die Beiträge entsprechender Vereine bewegen sich meist zwischen 50 und 100,- €.

2. Gerichtliche Vertretung

Kommt es zum Prozess, kann jede Partei Prozesskostenhile beantragen. Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend Aussicht auf Erfolg hat (also entweder Verurteilung oder Klageabweisung) und die wirtschaftlichen Vorraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe vorliegen. Dies richtet sich nach den Vorschriften der §§ 114ff ZPO. Die Prozesskostenhilfe ist eine Art „Sozialhilfe vor Gericht“, so dass nur Personen ohne größeres eigenes Vermögen in den Genuss der Prozesskostenhilfe (unter Fachleuten und im folgenden: „PKH“ genannt)  kommen. Wann und unter welchen Bedingungen die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen würde hier zu weit führen, daher wird hier lediglich auf die Webseite des RiOLG Kleingünther verwiesen, der ein Programm zur Berechnung der PKH als Freeware anbietet.

Wird PKH gewährt und der Rechtsanwalt des Mandanten beigeordnet, entfällt ein weiterer Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes gegen den eigenen Mandanten, der beigeordnete Rechtsanwalt hat nur noch einen Anspruch gegen die Staatskasse. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bewirkt gleichzeitig, dass die Gerichtskosten (wenn der PKH Empfänger klagt) nicht gezahlt werden müssen, sondern diese zu Lasten der Staatskasse gehen. Das gesamt Prozesskostenrisiko fängt die PKH jedoch nicht ab. Verliert der PKH Empfänger das Verfahren, muss er trotzdem die Verfahrenskosten (Anwalts und evtl. Gerichtkosten) der Gegenseite in vollem Umfang tragen.

Die Prüfung der hinreichenden   Erfolgsaussicht erfolgt summarisch nach dem Vortrag im Rahmen der Klage oder des Prozesskostenhilfeverfahrens. Dies führt zu einer Besonderheiten:

Prozesskostenhilfeverfahren als  vorgeschaltetes Verfahren:

Die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe ermöglichen es – bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen – die Erfolgsaussichten der Klage vor dem zuständigen Gericht zu prüfen. Dafür wird ein Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht eingereicht mit dem Antrag, die Klage nur bei Gewährung der entsprechenden PKH an die Gegenseite zuzustellen.Dadurch wird eine Art „Vorentscheid“ des Gerichts über die Erfolgsaussichten der Klage angefordert. Dies funktioniert jedoch nur, wenn auch der Gegner „mitspielt“. Dies funktioniert so:

Das Gericht übermittelt dann den Prozesskostenhilfeantrag an die Gegenseite zur Stellungnahme. Die Klage ist in dieser Situation  noch nicht anhängig.  Soweit es hier zu einer Stellungnahme kommt, entscheidet das Gericht nach Aktenlage, ob die Einwendungen der Gegenseite hinreichend substantiiert sind, um die hinreichende  Erfolgsaussicht des PKH-Antrages zu Fall zu bringen.Gewährt das Gericht die PKH trotz der erhobenen Einwendungen liegt hier schon eine Art „Vortentscheid“ der Klage vor, zumindest soweit sich der Gegner schon ergiebig zur Klage geäußert hat. .

Das Gericht hat im PKH-Prüfungsverfahren die Möglichkeit auch eine mündliche Verhandlung über die Erfolgsaussichten des PKH-Antrages anzuberaumen. Dies wird auch gerne von den Gerichten wahr genommen.

Hier beginnt die Krux für denjenigen, der „auf der anderen Seite“ sitzt, also keinen Anspruch auf PKH hat. Die Neigung mancher Gerichte bereits im PKH Prüfungsverfahren mündlich zu verhandeln, kann von der Kostenseite betrachtet nur Negativ für Ihn ausgehen. Denn eine Kostenerstattung der eigenen, auch im Prüfungsverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten gibt es im PKH-Prüfungsverfahren eben nicht. Es gibt im PKH-Prüfngsverfahren zwar auch keinen  Rechtsanwaltszwang, aber der Anteil derjenigen, die bei einem Anschreiben des Landgerichts ohne anwaltliche Vertretung antworten, dürfte äußerst gering sein. Und wenn man in diesem Verfahren eine Einigung schließt, sitzt man „argumentativ“ gesehen schon auf der Verliererseite, eben weil es die Kostenerstattung der Anwaltskosten eben nicht gibt. Dies hat zur Folge,  dass es selbst bei einem relativ „guten“ Vergleich fast nie über die Kostenaufhebung hinaus geht und der eigene Mandant auf Kosten in Höhe von 3,5 Anwaltsgebühren berechnet auf den Streitwert sitzen bleibt.

Als Anwalt kann man dem „Beklagten“ (=Antragsgegner) aus Kostensicht  in einem PKH-Prüfungsverfahren daher eigentlich nur raten nicht auf den PKH-Antrag zu reagieren, sondern eben in Kauf zu nehmen, dass der Kläger erst einmal PKH bekommt und die Klage formal rechtshängig wird (da der Antragsgegner dann ja keine Stellung nimmt)  . Im geregelten Verfahren gibt es dann die Kostentragungspflicht, so dass hier ganz anders verhandelt werden kann. Leidtragender ist in diesen Fällen die Staatskasse, da diese die Anwalts- und Gerichtskosten des PKH-Empfängers tragen muss, nur weil sich der Gegner nicht geäußert hat.  Entgegen der Meinung vieler Richter gibt es aber keine „Verpflichtung“ auf einen PKH-Antrag zu reagieren oder bei einer mündlichen Verhandlung in einem PKH-Prüfungsverfahren teilzunehmen. Allerdings ist die Situation für den Antragsgegner bei erfolgreichem Verteidigen gegen die PKH-Klage auch nicht viel besser, denn wenn der Gegner PKH bekommt dies, bedeutet dies auch, das im Rahmen einer Vollstreckung „nicht mehr viel Fleisch am Knochen“ ist. Aber in der Gegenüberstellung ist das kontradiktorische Verfahren (=normales Gerichtsverfahren) dem PKH-Prüfungsverfahren immer vorzuziehen, da es eine andere Verhandlungsposition schafft.

Bei einer schlechten Ausgangslage auf Seiten des Antragsgegners hingegen lohnt es sich „alles in die Schlacht zu werfen“, denn dann wird der Gegner womöglich durch einen ablehnenden PKH-Bescheid von einer Klage abgehalten, denn wenn das zuständige Gericht bereits mangelnde Erfolgsaussicht attestiert, wird sich jeder zweimal überlegen, ob er das Kostenrisiko eingeht.

FAZIT:

Auch der mittellose Mandant hat die Möglichkeit seine Rechte durchzusetzen.

Der Anspruchsgegner, der sich einem aktiven PKH-Prüfungsverfahren (PKH-Empfänger ist Kläger)  ausgesetzt sieht, muss hingegen immer seine „Verteidigungsmöglichkeiten“ sorgfältig prüfen. Sind die Erfolgschancen seiner Verteidigung gut bis sehr gut, lohnt es sich, keine Stellung zu nehmen und das normale Verfahren abzuwarten. Sind die Erfolgschancen nicht so gut ist es umgekehrt, hier hat man die Möglichkeit durch eine umfassende Antragserwiderung dem Antragsteller frühzeitig zur Aufgabe zu bewegen.

Diese „Taktiken“ können manchmal (bei Bedürftigkeit beider Parteien) zu dem seltsamen Ergebnis führen, dass beide Parteien PKH bekommen. Der Kläger hat dann im Rahmen des PKH Prüfungsverfahrens die PKH bewilligt bekommen, weil sich der Beklagte nicht geäußert hat.  Diese Stellungnahme hat der Beklagte dann in der Klageerwiderung „nachgeholt“ und ebenfalls PKH beantragt (dass ist möglich). Das Gericht hat dann auf Grund der Klageerwiderung ebenfalls PKH bewilligt.

Leidtragender ist die Staatskasse, aber das System gibt diese – wenn auch seltene – Möglichkeit.

Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und die öffentliche Rechtsauskunft

4 Kommentare zu „Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und die öffentliche Rechtsauskunft

  • 12. Januar 2014 um 12:17 Uhr
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    Guten tag !
    Sehr geehrte damen und herren!
    Ich möchte prozesskosten übernahme für meine mietsache essohäuser.ich habe einen festen mietvertrag und was die mit uns anstellen geht eimal gar nicht.ich habe einen anwalt konsoltiert und schon egenleistng erbracht.aber be mor geht der euro aus.
    Über einenosetieven bischt würde ich moch freuen.
    Mit freundlichen grüßen.
    Thomas sönnichsen.

    Antworten
  • 8. September 2014 um 18:36 Uhr
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    Hallo,

    ich habe den obigen Artikel mit Interesse gelesen und darin gesehen, dass ein Anwalt bei Prozesskostenbeihilfe nur eine Gebühr von 10,00 € verlangen darf. Gilt dieses auch, wenn während einer Aktivität unter Beratungshilfe, also noch vor einem möglichen Verfahren, eine Einigung erzielt wird, heisst, wenn die Gegenseite einlenkt und dann doch nachgibt ?!? Bei einem Freund mit einem Beratungshilfeschein wurden dann vom Anwalt Gebühren in Höhe von 140,00 € erhoben, weil ein Einlenken der gegnerischen Partei erfolgte und somit ist mein Freund, obgleich er nur geringe Geldmittel verfügbar hat (Hartz IV), doch der Geschädigte, da er volle Kosten am Hals hat, die niemand zu tragen bereit ist, wobei ihm diese Summe bereits in kleinen Raten fast der Ruin bedeutet.

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  • 22. März 2016 um 11:34 Uhr
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    Leider ist die eigenwillige Regelung in Hamburg (ÖRA) nicht das Maß der Dinge. Wer in anderer Sache von einem Anwalt vertreten wird, jedoch für einen neuen Fall nicht, weil eben ein Beratungsschein verweigert wird, wird in der Regel von der ÖRA zunächst weggeschickt. Es ist sehr mühsam, denen klar zu machen, dass trotz Anwalt für den neuen Fall keine rechtliche Vertretung vorhanden ist. Dann sind die Ratschläge, die dort gegeben werden, nicht immer sehr hilfreich und man steht am Ende genauso da wie zuvor. Ausserdem ist es doch im Grund überhaupt nicht effektiv, wenn bei einer Sache, bei der klar ist, dass es vor Gericht gehen wird, zunächst die ÖRA berät und dann im Rahmen der (ach wie wundersam) der anschließend möglichen PKH ein Anwalt sich erneut mit der kompletten Materie befassen muss, die er sonst schon im Vorfeld hätte sichten können. Dieses Konzept ist nicht zielführend – leider wird sich daran nichts ändern lassen.
    Leider finde ich auch keine Informationen darüber, wie man sich doch von einem Anwalt beraten lassen kann (im Hinblick auf die Aussicht der PKH), ohne die ÖRA zuvor in Anspruch nehmen zu müssen. … Wenn ich hier weiterführende Hinweise erhalten kann, wäre ich sehr dankbar.

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