Als Anwalt sollte man auch immer einen Überblick über das Tagesgeschehen haben, so dass der morgentliche Blick in die Zeitungen einfach dazugehört. Die BILD-Zeitung hat sich derzeit dem Aufmacher „Megaupload“ verschrieben. Anscheinend um weiter Auflage zu machen, hat die BILD Zeitung heute folgende Überschrift im Angebot:
„Nach der Verhaftung von Kim Schmitz:
Abmahnwelle überrollt Deutschland“
Nach dem Lesen der Überschrift denkt der geneigte Leser, dass die Abmahnwelle Folge der Verhaftung ist, und all diejenigen, die bei Megaupload eine Datei angesehen oder heruntergeladen haben, in den nächsten Tagen Post eines Anwaltes bekommen.
So ein Unsinn.
Bei Megaupload handelte es sich um einen sogenannten One-Click-Hoster. Dabei kann man Dateien (eben auch Musik, Filme und anderes) auf den Servern des Hosters (kostenpflichtig oder auch kostenlos) ablegen, der Hoster teilt dem Uploader mit, mit welchem Link er diese Datei erreichen kann. Diese Datei kann dann von jedem Dritten, der den Link zu dieser Datei kennt, aufgerufen werden, im Falle von Mediendateien kann die Datei somit auch gestreamt oder kopiert werden. Ob das reine „streamen“ einer solchen Datei überhaupt urheberrechtswidrig ist, wird in Rechtsprechung und Literatur heiß diskutiert. Das Kopieren einer illegalen Datei hingegen dürfte urheberrechtswidrig sein.
Aber eine Verfolgung derartiger Vorgänge erscheint derzeit höchst unwahrscheinlich, da die Rechteinhaber dann Kenntnis der Downloadvorgänge der Megauploadserver haben müssten und mit diesen Verbindungsdaten bereits letzte Woche die üblichen Landgerichte (insbesondere Köln wegen der Telekom) zwecks Auskunft über die wohl in die Millionen gehenden IP-Adressen gestürmt haben. Davon ist aber nichts bekannt. zum heutigen Tage ist jedoch nichts über eine solche Auskunftsflut bekannt geworden, und da Megaupload mittlerweile vom Netz genommen wurde, ist dort auch nichts mehr zu befürchten, da die Provider maximal eine Woche die Verbindungsdaten vorhalten, danach werden diese gelöscht.
Aus dem Artikel der BILD Zeitung ist aber auch erschtlich, dass dieser trotz der irreführenden Überschrift gar nicht auf den Dienst Megaupload bezug nimmt, sondern auf das „klassische“ Filesharing. Dort „tauscht“ man Dateien, d.h. die gerade heruntergeladenen Datei wird gleichzeitig auch wieder an Dritte verteilt, und dieses automatische Weiterverbreiten mittels einer Filesharingsoftware macht die ganze Handlung urheberrechtswidrig, da man gleichzeitig mit dem Herunterladen auch die Datei weiterverbreitet. Dort setzen auch die Dienstleister und Abmahnanwälte an, die nämlich nicht das Herunterladen für die Gerichte (Auskunftsanspruch) und die Abmahnung protokollieren, sondern das Weiterleiten (juristisch=vervielfältigen).
Von einer besonderen Abmahnwellle im Filesharingbereich ist derzeit auch nichts zu spüren, dies ist eine haltlose Behauptung.
Trotz der reißerischen Überschrift wurde hier also nichts Neues berichtet. Die User von Megaupload brauchen derzeit nichts befürchten (höchstens die Uploader, also diejenigen, die derartige Files erst bei Megaupoad online gestellt haben), und die Filesharinguser bewegen sich immer noch in demselben risikobehafteten Rahmen wie vorher.