So kann es gehen: Zuerst brüsk abgebügelt bei dem Finanzgericht Hamburg, dann schlank ins Revisionsverfahren bei dem Bundesfinanzhof gerutscht.
Das ursprüngliche Verfahren betraf die Frage, ob die Mandantin Kindergeld, das sie im Jahr 2007 bezogen hatte, zurückzahlen muss. Der volljährige Sohn erzielte eigene Einkünfte, die über dem Grenzbetrag von 7.680 Euro im Jahr 2007 lagen. Diesen Umstand, nämlich das der Sohn Einkünfte über den Grenzbetrag hinaus erzielte, hatte die Mandantin der Familienkasse durchaus und sehr deutlich Anfang 2007 mitgeteilt. Dennoch wurde Kindergeld gewährt. Erst nach Abschluss des Ausbildungsverhältnisses im Jahr 2008 fiel es der Familienkasse ein, das eigentlich unberechtigte Kindergeld zurück zu fordern.
Hier gegen wandte sich die Mandantin mit einer Klage vor dem Finanzgericht Hamburg. In einem bemerkenswerten Erörterungstermin (quasi ein Vortermin zur mündlichen Senatsverhandlung) bei dem Finanzgericht Hamburg, äußerte sich die Berichterstatterin des Senats dahingehend, dass es mehr oder weniger eine Frechheit sei, ein derartiges Klageverfahren anzustrengen, dass die Klage selbstverständlich abgewiesen werde, die Mandantin sollte sich doch sehr genau überlegen ob sie es auf ein Urteil ankommen lassen wolle, wenn dieses mit der gebotenen Deutlichkeit ausfalle, würde sich sicherlich die Rechtsschutzversicherung überlegen, ob nicht die Deckungszusage zurückzuziehen sei.
Letzteres ist selbstverständlich Unsinn, gleichwohl erging das Urteil mit der von der Berichterstatterin angedeuteten gebotenen Deutlichkeit. Mit anderen Worten: Verloren mit Pauken und Trompeten. Selbstverständlich wurde auch die Revision nicht zugelassen.
Dieses Ergebnis konnten weder die Mandantin noch der Anwalt so stehen lassen, insbesondere nicht nach den Eindrücken des Erörterungstermins.
Interessanterweise ließ der Bundesfinanzhof nunmehr die Revision zu. Die im Revisionsverfahren zu klärenden Rechtsfragen sind- selbstverständlich insbesondere für Kindergeldbezieher- interessant: Das Einkommenssteuergesetz enthält in im § 70 Abs. 3 und 4 eigene Vorschriften zur Änderung bzw. Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen. Darüber hinaus enthält die Abgabenverordnung insbesondere in § 175 Abgabenordnung (AO) Korrekturmöglichkeiten. Das Verhältnis beider Korrektursysteme zueinander ist ungeklärt. Insbesondere im Urteil vom 15.12.2005 (Az. III R 82/04, BStBl 2008 II S. 621) ließ der Bundesfinanzhof eine Stellungnahme zum Verhältnis dieser beiden Systeme zueinander ausdrücklich offen. Wir halten Sie über den weiteren Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden.