Der „Drohanruf“ des Gegners ist nichts Ungewöhnliches. Meist wird ein bisschen geschimpft, Drohungen sonstiger Art gegen den Mandanten und/oder Anwalt ausgestossen und das wars. Vor einigen Tagen nun rief mich der Anwalt der gegnerischen Partei an. Es ging um folgendes:
Die Partei hat die Mietsache knapp 6 Wochen vor Ende des Mietvertrages zurückgegeben, d.h die Schlüssel übergeben. Der Gegner fordert daraufhin die Partei zur Vornahme von Rückbauarbeiten auf, da die Sache nicht zurückgebaut sei. Die Forderung wird abgelehnt. Wir warten auf die Klage. Stichtag ist Ende September, dann sind die 6 Monate des § 548 BGB rum, die Angelegenheit verjährt. Da die Partei eine Bankbürgschaft gestellt hat, käme dann § 215 BGB auch nicht zum Zuge. Der Stichtag kommt. Keine Klage. Hihi. Ich fordere den gegnerischen Anwalt zur Herausgabe der Bürgschaft an die Bank auf. Auftritt gegnerischer Anwalt am Telefon: Das von mir zitierte Urteil des BGH wäre zwar anwendbar, allerdings hätte ich ja die Rechtsprechung des BGH zum Beginn der Verjährung bei Rückbauansprüchen vollkommen übersehen. Ob ich den wirklich auf dieser irrigen Rechtsansicht bestehen wolle ? Ich überlege krampfhaft: „Was für eine Rechtsprechung zum Beginn der Verjährungsfrist ???? Das Urteil des BGH ist doch eindeutig!“ Am Telefon gibt man sich aber keine Blöße. Natürlich ist meine Rechtsansicht richtig. Blöderweise gibt der Kollege keine Hnweise auf Entscheidungsdatum, Aktenzeichen etc. Zur Rückfrage bin ich zu Stolz (ich will das Bild des überlegenen Anwaltes nicht zerstören). Kaum hat der Kollege aufgelegt ,fange ich an zu suchen (der Mandant hatte schon ehrfürchtig von den gegnerischen Anwälten erzählt:“Reine OLG Anwälte“ – Aha) Schmidt-Futterer, Palandt, juris, nix von Verjährungsbeginn bei Rückbauansprüchen. Also auch nochmal auf der BGH Seite nach brandaktueller Rechtsprechung geguckt. Nichts. Nochmal die Webseite des gegnerischen Anwalts angesehen: „Interessenschwerpunkt Anwaltshaftung“. Panik. Jetzt schon die Haftpflichtversicherung anrufen ? Gibt es „Geheimrechtsprechung für OLG Anwälte?“. Es kommt ein Fax des gegnerischen Anwaltes: Endlich eine Fundstelle….BGH, Urteil aus dem Jahre 1989 (Urteil vom 12.4.1989 in NJW 1989, Seite 1854). Inhalt: Der Erfüllunganspruch auf Rückbau wandelt sich erst nach Verweigerung in einen Schadensersatzanspruch um. Die Verjährung nach § 548 BGB beginnt erst mit der „Umwandelung“ zu laufen. Leider übersieht der Kollege die Mietrechts- und die Schuldrechtsreform. Der BGH at dieses Urteil schon 2005 „kassiert“ und ausgesprochen, dass zumindest im Mietrecht die Verjährung nicht mit der Umwandelung des Erfüllungs- in einen Schadensersatzanspruch sondern mit der Rückgabe beginnt. Puuuuuh.
Aber man lässt sich immer wieder verunsichern. Aber das ist auch gut so…..
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