Ob Forderungen von Otto, dem Mobilfunkanbieter oder sogenannten Webazockern, nach der ersten oder zweiten Mahnung des Vertragspartner liegt ein Schreiben eines Inkassobüros im Briefkasten.

Diese Anschreiben der Inkassofirmen enthalten meist eine Fülle von Drohungen gegen den Empfänger, angefangen von der Klagedrohung über Schufa-Einträge bis hin zum Offenbarungseid oder dem Haftbefehlsverfahren, die quasi sofort eintreten, wenn der Empfänger nicht zahlt. Auch werden meist sogenannte Inkassogebühren gefordert, deren Grundlage nicht nachvollziehbar  ist.

Oft werden wir gefragt; Welche dieser Drohungen sind berechtigt ?

Grundsätzlich ist die Tätigkeit der Inkassofirma mit der Tätigkeit eines Anwalts im Verzugsfall vergleichbar. Liegt eine Verzugslage vor, die zu einem Verzugsschaden führt (siehe etwa § 280 § 286  BGB) sind auch die Inkassokosten – gleich den Anwaltskosten – als Teil des Verzugschadens zu ersetzen.

Allerdings ist die Höhe der Inkassokosten nicht „frei“ wählbar (wie manche Inkassounternehmen scheinbar  annehmen) sondern richtet sich nach der Rechtsprechung der meisten Gerichte nach den Gebühren, die ein Anwalt abrechnen könnte. Da diese Gebühren eines Anwaltes im Gerichtsverfahren gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG anzurechnen wären,. kann auch ein Inkassounternehmen nicht mehr als diesee 0,75 Gebühr gemäß RVG Auf den Streitwert verlangen.Alles was darüber hinaus geht wird in entsprechenden Gerichtsverfahren meist als unbegründet abgewiesen.

Die sonstigen, gerne benutzten Drohungen der Inkassofirmen sind haltlos. Ein „Schufa Eintrag“ erfolgt nicht sondern nur der Vermerk  durch den Vertragspartner im Wege des sogenannten Scorings auf Grund des Verzuges als Merkmal „Verzug“, oder eben erst nach einer gerichtlichen Verurteilungen. Gleiches gilt für den Offenbarungseid oder das Haftbefehlsverfahren. Für diese Folgen ist ein rechtskräftiger Titel eines Gerichtes erforderlich, und diesen erhält man eben nur durch Klage oder gerichtliches Mahnverfahren. Ein einfaches Mahnschreiben eines Inkassounternehmens kann diese Folgen nicht bewirken, vielmehr ist immer eine gerichtliche Entscheidung erforderlich.

Daher sollte man sich durch Schreiben von Inkassofirmen nicht verängstigen lassen sondern gründlich prüfen (gegebenenfalls durch einen Anwalt), ob der geltend gemachte Anspruch wirklich besteht. Soweit dies nicht der Fall ist, kann man ohnen weitere Konsequenzen seine Rechte in einem folgenden Gerichtsverfahren geltend machen.

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Die Mahnung durch Inkasso-Firmen – Dichtung und Wahrheit
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7 Kommentare zu „Die Mahnung durch Inkasso-Firmen – Dichtung und Wahrheit

  • 14. März 2010 um 0:44 Uhr
    Permalink

    Empfehlung an einen Gläubiger :
    Lieber gleich zum RA
    Viele Gerichte streichen Inkasso Gebühren auch komplett:

    AG Osnabrück
    Az.: 44 C 307/00
    Verkündet am: 11.01.2001
    Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
    Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
    Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
    Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
    Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten
    (wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).

    (AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
    Geschäftsnr. 8 C 118/09)
    “Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
    kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
    Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
    Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
    wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
    die denen des Gläubigers überlegen wären.

    AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
    Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
    Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
    seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
    Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich – etwa in Folge einer Mahnung – in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe,
    die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die
    Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten,
    wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden.
    Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).

    AG Krefeld
    6 C 407/06 vom 29.08.2006
    Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
    Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
    Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
    Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
    Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt
    worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem Schreiben von einem Rechtsanwalt anders
    reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt,
    eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht ersatzfähig.
    Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines
    Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
    durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.

    AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
    Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
    Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
    BGB § 254, BGB § 280, BGB § 286 Abs. 1, BGB § 286 Abs. 3
    Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06, JurBüro 2007, 91) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
    Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
    Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
    Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.

    AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
    AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
    Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
    erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
    Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
    durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen

    AG Wiesbaden 92 C 3458/07 – 22 – vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
    „Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
    Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
    Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
    Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
    bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
    Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
    die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
    zu verlagern

    LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04
    Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher
    aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.
    Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig,
    weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären.
    Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
    wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.
    Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als
    erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren.
    Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.

    AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 – 20 C 104/01 –
    Aus den Entscheidungsgründen:

    … Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu.
    Denn die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Angesichts der dauernden
    Leistungsverweigerung des Beklagten, u.a. auch auf Schreiben der Klägerin vom 14.4. 2000 hin sowie nach Einschaltung des Mietervereins,
    welcher für den Beklagten unter dem 19.4.2000 die Weigerung der Betriebskostennachzahlung ohne nachträgliche Begründung erklärte, durfte die
    Klägerin diesbezüglich keine weiteren Kosten verursachen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon ausgehen durfte, dass der Beklagte durch die
    Beauftragung eines Inkassobüros zahlungswillig würde. …

    Antworten
    • 14. März 2010 um 13:13 Uhr
      Permalink

      Aus Gläubigersicht ist der Anwalt immer die bessere Wahl. Es gibt auch Kanzleien, die sich speziell auf die Bearbeitung entsprechender Inkassosachen von – aus Anwaltssicht – geringen Streitwerten spezialisiert haebn, etwa ksp Rechtsanwälte.
      Noch zu den Urteilen: In Hamburg werden Inkassokosten bis zur Höhe der hälftigen Anwaltsgebühren anerkannt. Das Bild ist daher uneinheitlich.

      Antworten
  • 5. November 2011 um 14:40 Uhr
    Permalink

    Die Inkassokosten müssten auf nur noch 10% der Hauptforderung durch entsprechende Gesetze begrenzt werden, denn kein Gläubiger hat ein Recht ein Inkassobüro einzuschalten, und müsste seine Forderungen auf dem Billigerem Wege wie z.B Rechtsanwalt einziehen lassen.

    Antworten
    • 5. November 2011 um 21:59 Uhr
      Permalink

      Naja, ob ein Rechtsanwalt wirklich billiger ist ? Das kommt auf die Höhe der Forderung an….

      Antworten
  • 14. Januar 2013 um 10:34 Uhr
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    Ich würde mich bei Erhalt eines solchen Schreibens zunächst einmal informieren, um was für ein Inkassobüro es sich handelt. Dann würde ich eine Rechtsberatung suchen. Vor Abzockern ist man eben nie ganz gefeit.

    Antworten
    • 15. Juni 2013 um 0:47 Uhr
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      In diesem neueren Urteil wurden 10 € (!!) an Inkassokosten als erstattungsfähig gesehen

      AG Essen-Borbeck · Urteil vom 10. April 2012 · Az. 6 C 101/11
      Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2060,08 € nebst Zinsen i. H.v.8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 sowie weitere 10 € zu zahlen.
      Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
      Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
      Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

      Die Abweisung im Übrigen betrifft die Inkassokosten, soweit diese einen Betrag von 10 € übersteigen. Im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung sind die Vergütungssätze des RVG nicht heranzuziehen. Es fehlt an einer Regelungslücke. Bei der Schaffung des RDG war das RVG bekannt, von einer entsprechende Anwendung bzw. eines Verweises hierauf wurde aber Abstand genommen. Auch eine Marktüblichkeit dieser Berechnungsmethoden ändert hieran nichts, vielmehr wird auf diesem Wege die klare gesetzgeberische Entscheidung, Inkassounternehmen insoweit nicht Rechtsanwälten gleichzusetzen, umgangen.
      Demnach ist der dem Gläubiger entstandene Aufwand unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht gemäß dem tatsächlich hierfür anfallenden Aufwand zu schätzen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Verfahren bei Inkassobüros standardisiert und weitestgehend automatisiert ablaufen. Das betrifft auch die Meldung an die Schufa. Zudem kann es nicht zum Nachteil des Schuldners gereichen, wenn der Gläubiger seine ihm ureigenste Verantwortung, die Realisierung einer Forderung zu überprüfen, delegiert und dadurch Kosten auslöst, die nicht im Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen.

      Antworten
  • 21. Oktober 2014 um 22:52 Uhr
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    Viele Gerichte streichen diese Gebühren auch komplett

    AG Bremen, Urteil vom 30.08.2012, 9 C 173/12
    AG Brandenburg, Urteil vom 27.08.2012, 31 C 266/11:
    AG Dieburg Aktenzeichen: 20 C 646/12
    AG Pfaffenhofen, 1 C 61/14 Urteil
    LG Berlin 4. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 08.02.2012 AZ : 4 O 452/11
    AG Bremen, Urteil vom 30.08.2012, 9 C 173/12:
    AG Brandenburg Entscheidungsdatum: 27.08.2012 AZ: 31 C 266/11
    Amtsgericht (AG) Dortmund 8. August 2012, Az. 425 C 6285/12) AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09)
    AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11
    AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10
    AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
    AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
    AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
    AG Wiesbaden 92 C 3458/07
    AG Osnabrück Az.: 44 C 307/00
    AG Rendsburg 11 C 801/99
    AG Bad Liebenwerda 13 C 282/04
    AG Hohenschönhausen 10 C 293/98
    AG Remscheid 8 C 373/00
    AG Vechta 11 C 603/04
    AG Altenkirchen 71 C 419/05
    AG Lemgo Teil-VU u. Schlussurteil 28.09.2007
    LG Ulm 6 O 219/00
    AG Eisleben 21 C 148/99
    AG Grimma / Zwgst. Wurzen 7 C 063503/Dr.
    AG Stade 64 C 107/98
    AG Schwarzenbeck 2 C 346/06/
    AG Bremen 25 C 141/02
    AG Fürstenwalde 13 C 300/2000
    AG Charlottenburg 206 C 184/02
    AG Waren (Müritz) 2 C 59/02/Hoppe
    AG Heidelberg 27 C 209/01/Strothe Urteil 31.10.2001
    LG Essen, Beschluss v. 28.08.2006 – Az.: 13 S 65/06
    AG Essen, Urteil v. 08.12.2006 – Az.: 13 C 285/06
    AG Gelsenkirchen-Buer, Urteil v. 08.01.2007 – Az.: 28 C 387/06
    AG Soltau, Urteil v. 22.08.2006 – Az.: 4 C 589/06
    AG Plön, Urteil v. 26.04.2006 – Az.: 2 C 1376/06
    AG Brandenburg 35 C 339/00

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