Bei jeder Abmahnung wird eine Unterlassungserklärung gefordert, in entsprechenden Internetforen zu Filesharungabmahnungen und ähnlichem  kursieren hunderte Variationen der sogenannten „modifizierten Unterlassungserklärung“ und täglich werden Unterlassungserklärungen abgegeben, ohne dass sich die Unterzeichner der Tragweite bewusst sind. Was ist das eigentlich, die „Unterlassungserklärung“, und wozu wird diese überhaupt benötigt ?Die in Abmahnungen zumeist geforderte Unterlassungserklärung ist ein Vertrag im Sinne des BGB. Die „simple“ Unterlassungserklärung ist erst einmal nur eine Willenserklärung. Der Unterlassungsschuldner verspricht dem Unterlassungsgläubiger eine bestimmte Handlung zukünftig nicht mehr vorzunehmen. Allerdings zeitigt dieses Versprechen erst einmal keine weitere Auswirkungen, eine Rechtsfolge des Verstoßes ist nicht vereinbart. Daher wird eine solche Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe verbunden. Dies macht die „simple“ Unterlassungserklärung zu einer strafbewährten Unterlassungs- bzw Vertragsstrafeerklärung gemäß § 339 BGB.  Diese strafbewährte Unterlassungserklärung stellt den Vertrag mit dem Unterlassungsgläubiger dar. Dieser folgt auch den Grundsätzen des BGB. Die meist mit der jeweiligen Abmahnung mitgesendete Unterlassungserklärung stellt das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages dar, die Unterschrift darunter dann die Annahme des entsprechenden Antrags.  Folge der Annahme ist die Gültigkeit des Vertrages.  Dieser gilt dann für die Zukunft. Eine „Kündbarkeit“ dieses Vertrages ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände möglich, etwa bei  Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einem bestimmten Thema, § 313 BGB. Ein weiterer – für den Abmahner positiver – Effekt der Unterlassungserklärung ist das Fehlen eines Verschulden bei einer entsprechenden Unterlassungserklärung. Dies hat zur Folge, dass auch für Handlungen des Erfüllungsgehilfen vollumfänglich gehaftet wird.

Die Strafbewehrung einer Unterlassungserklärung ist zumindest bei urheber- und wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten notwendig um die Wiederholungsgefahr einer Verletzungshandlung zu beseitigen. Wer also schon einmal das Recht eines anderen verletzt hat, steht  im „Generalverdacht“ diese Verletzung erneut vorzunehmen. Dieser „Verdacht“ – die Wiederholungsgefahr – kann nur durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung  beseitigt werden. Im Gesetz findet sich diese Regelng nur in § 12 Absatz 1 UWG wieder . Liegt dieser Verdacht vor, hat der Rechteinhaber die Möglichkeit eine einstweilige Verfügung zu erlangen. Das einstweilige Verfügungsverfahren hat für den Antragsteller nur Vorteile: Er muss keine Gerichtsgebühren vorschießen, er hat die Möglichkeit schnell einen vollziehbaren Titel zu bekommen und eine vorläufige Regelung eines Rechtszustandes zu erreichen. Das ganze kann sogar ohne Kenntnis des Gegners erfolgen. Um die Gefahr der einstweiligen Verfügung abzuwenden wird die Unterlassungserklärung abgegeben.  Grob gesagt dient also die Unterlassungserklärung dazu ein einstweiliges Verfügungsverfahren zu verhindern. Dabei muss die Unterlassungserklärung „ernsthaft“ sein, also strafbewehrt. Dabei gibt die Rechtsprechung keinen genauen Rahmen für die Höhe der Vertragsstrafe vor, im allgemeinen wird aber die Summe von 5.001,- € als „ernsthaft“ angesehen. Allerdings birgt eine zahlenmäßige Festlegung die Gefahr auch bei „kleinen Verstößen“ die volle Summe zahlen zu müssen. Deshalb wird meist der „Hamburger Brauch“ angewendet, wonach die Vertragsstrafe durch den Unterlassungsgläubiger festgesetzt wird, diese aber gerichtlich auf die Angemessenheit überprüfbar ist. Dies ergibt sich aus § 343 BGB.

Im Falle der Verletzung einer Unterlassungserklärung ist der Verletzer verpflichtet, die Vertragsstrafe zusätzlich zu weiteren möglichen Ansprüchen, an den  Verletzten zu zahlen, unabhängig ob die Verletzung Schuldhaft erfolgte oder nicht.

Daher ist es zumindest in wettbewerbsrechtlichen Fällen  oft sinnvoller ein eventuelles einstweiliges Verfügungsverfahren zu verlieren als eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Denn bei der Verletzung einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung wird immer die Schuldhaftigkeit geprüft, und die Vertragsstrafe ist an die Staatskasse zu zahlen. So sinkt die Lust des Gläubigers, Verletzungen zu ahnden, erheblich.

Die „modifizierte Unterlassungserklärung“ von der in den Internetforen so oft die Rede ist, ist nichts anderes als die Veränderung eines Vertragsangebots des Abmahnenden. Dadurch wird die modifizierte Unterlassungserklärung zu einem neuen Angebot, welches der Unterlassungsgläubiger wiederum annehmen muss.  Allerdings bewirkt diese Unterlassungserklärung, dass die Wiederholungsgefahr ebenfalls wegfällt.

Insgesamt bewirkt eine Unterlassungserklärung eine erhebliche Rechtsfolge, die auch nicht so einfach aus der Welt zu schaffen ist. Man sollte sich daher gründlich überlegen, ob man, und was man für eine Unterlassungserklärung abgibt. In der Regel sind Unterlassungserklärungen in Abmahnungen sehr weit gefasst, so dass hier ein enormes Risiko enthalten ist.
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Die Unterlassungserklärung – Inhalt, Wirkung und Rechtsfolgen

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