Verhandlungspflicht des Arbeitgebers bei Bestehen einer Fortgeltungsklausel einer Zielvereinbarung (BAG Urteil vom 12.05.2010)
Manche Vereinbarungen können „nach hinten“ losgehen:
Das BAG darüber zu entscheiden, wie eine Zielvereinbarung als Vergütungsbestandteil zu bewerten ist, wenn die Zielvereinbarung trotz vereinbarter Fortgeltungsklausel nicht geändert wird.
Die Parteien hatten als Bestandteil der Vergütung variable Entgeltbestandteile auf Basis einer Zielvereinbarung und ein Zielgehalt vereinbart. Die Zielvereinbarung sah vor, dass sie für mindestens 1 Jahr bis zur Unterzeichnung einer neuen Zielvereinbarung Geltung hatte. Eine neue Zielvereinbarung kam in den Folgejahren jedoch nicht zustande, da der Arbeitnehmer die Angebote der Arbeitgeberin ablehnte und umgekehrt. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin, das vertraglich potentiell mögliche variable Gehalt in voller Höhe wegen unterbliebener Zielvereinbarung ein. Die Arbeitgeberin berief sich darauf, die ursprüngliche Zielvereinbarung wirke nach und die dort genannten Ziele seien nicht erreicht.
Das BAG bestätigte zunächst seine bisherige Rechtsprechung, dass dem Arbeitnehmer wegen entgangener Vergütung Schadenersatz zu leisten sei, wenn der Arbeitgeber das nicht Zustandekommen einer neuen Zielvereinbarung zu vertreten habe. Eine vereinbarte Weitergeltung der ursprünglichen Zielvereinbarung führe nicht zu einer verringerten Verhandlungspflicht des Arbeitgebers. Die vereinbarte Nachwirkung sei lediglich eine Auffangregelung hin zur Vermeidung eines vertraglosen Zustands. Die zweifache Weigerung des Klägers über einen Zeitraum von 8 Jahren, einer Änderung der Ziele zuzustimmen, rechtfertige es nicht, danach keine Verhandlungen mehr zu führen.
Nach der Entscheidung des BAG muss der Wert einer Nachwirkungsklausel bei Zielvereinbarungen als eher gering eingestuft werden.
Der Arbeitgeber muss in einem Verfahren beweisen, dass er seinen Verpflichtungen zum Verhandeln von Zielen nachgekommen ist. Er sollte frühzeitig vor oder am Beginn des Referenzzeitraums seiner Verpflichtung, Verhandlungen aufzunehmen, nachkommen und Angebot und Ablehnung hinreichend dokumentieren, auch bei mehrfachen Änderungen im Angebot. Gleichzeitig sollte der Arbeitgeber auch dokumentieren, dass eine Erreichung der von ihm vorgeschlagenen Ziele möglich ist.