hat sich wohl das Hauptzollamt gedacht, und die Abschrift eines Bussgeldbescheides an den Mandanten mittels Postzustellungsurkunde (unter Anwälten und Richtern „PZU“ genannt) an unser Büro zustellen lassen und gleichzeitig der Abschrift noch ein Empfangsbekenntnis (unter Anwälten und Richtern „EB“ genannt) beigefügt, mit der Bitte, dieses ausgefüllt an das Hauptzollamt zurückzusenden….
Auf die telefonische Rückfrage meinerseits, ob das den notwendig sei, wenn schon eine PZU vorliegt wurde ich darum gebeten trotzdem das EB zu schicken, man wüsste ja nicht ob die PZU zur Akte gelangt…
…..manchmal kann man sich nur wundern …..

Doppelt gemoppelt hält besser…..
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Ein Kommentar zu „Doppelt gemoppelt hält besser…..

  • 22. Juli 2011 um 17:09 Uhr
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    …. oder, wenn es beliebt, mal in die sog. StraBuDV linsen, die ein solches Vorgehen dem geneigten Sachbearbeiter ans Herze legt.

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