In der Praxis des Mietrechtlers taucht immer wieder die gleiche Frage auf: Wann ist die im Rahmen eines Mietverhältnis gestellte Kaution zurückzuzahlen ? Die Antwort erfreut die wenigstens Mieter:
Im allgemeinen 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache.
Eine gesetzliche Vorschrift zur Rückgabe der Kaution besteht nicht, § 551 BGB regelt lediglich die Höhe der Mietsicherheit sowie die Art der Anlage der Kaution.
Nebenbei: Wenig bekannt ist übrigens, dass der Mieter das Recht hat die Kaution in 3 Raten zu überweisen, der Vermieter kann die Summe nicht in einem fordern, wenn die meisten Vermieter auch fest davon ausgehen.
Die Rechtsprechung hat keine einheitliche Frist für die Rückzahlung der Kaution festgesetzt. Der Bundesgerichtshof (BGH) begründet dies so:
Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese können so beschaffen sein, dass mehr als sechs Monate für den Vermieter erforderlich und dem Mieter zumutbar sind (BGHZ aaO, 250 f.). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149 ff.) nichts geändert. Von einer gesetzlichen Regelung der Rückzahlungsfrist für die Mietkaution ist bewusst abgesehen worden, weil sich nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilen lässt, welche Frist angemessen ist (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 14/4553, S. 84, 99 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/5663, S. 77).
(siehe BGH, Urteil vom 18.1.2006, AZ: VIII ZR 71/05)
Im allgemeinen wird insbesondere durch die Instanzrechtsprechung eine Frist von 6 Monaten zur Kautionsrückzahlung gewährt. Diese Regelung erklärt sich aus § 548 BGB. Danach ist der Anspruch auf Schadensersatz spätestens 6 Monate nach Übergabe der Wohnung verjährt.Wenn aber der Anspruch auf Schadensersatz bereits verjährt ist, ist ein weitere Zurückbehaltungsrecht an der Kaution ebenfalls zu verneinen. Einzige Ausnahme ist ein Teilzurückbehaltungsrecht wegen eventuell anstehender Betriebskostenabrechnungen. Ergab sich aus der letzten Betriebskostenabreichnung eine Nachzahlung für den Mieter, ist der Vermieter berechtigt, ca. 120 % des letzen Nachzahlungsbetrages von der Kaution auch über diese 6 Monate einzubehalten. Dies kann dazu führen, dass der Vermieter einen Teil der Kaution über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zurückhalten kann.