Wie man seine Facebook Präsenz den Facebook Usern mittels Guerillia Marketing näher bringt hat jetzt die Firma Pixum gezeigt. Die ist auf den Zug mit „Likes-Wetten“ aufgesprungen und hat die Idee einiger Kinder, die vor kurzem durch die Presse ging (Wir bekommen einein Hund wenn wir 1.000.000 „Likes“ auf Facebook bekommen) für Werbezwecke genutzt.
Pixum hat ein ähnliches Bild auf „Ihre offizielle Facebook-Fan-Seite“ gestellt, in der eine namentlich nicht bekannte Dame ein Schild hochhält, dass die andere namentlich nicht benannte Person auf dem Bild Ihr Chef wäre und dieser nichts vom Karneval halten würde aber dieser der „ganzen Firma am Rosenmontag frei gäbe“ wenn das Bild 100.000 Likes bekommen würde. Tatsächlich wurde die Anzahl von 100.000 Likes binnnen 4 Stunden erreicht. Aus Marketingsicht ein unglaublicher Erfolg, 100.000 User haben aktiv die Facebook Seite von Pixum wahrgenommen, und durch die Sichtbarkeit der „Like“ Aktion für die Freunde der „likenden“ Person wurde ein weiteres Millionenpublikum erreicht. Und das alles mit einem einfachen Bild, ohne teure Werbekampagnen oder Fernsehspots. Eindrucksvoll, insbesondere wenn man bedenkt, dass manchen Firmen für „Likes“ auf Facebook Gelder an obskure Hacker zahlen.
Als Anwalt überlegt man natürlich gleich, ob generell eine solche Werbung auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zulässig ist. Spontan käme einem die unzumutbare Belästigung gemäß § 7 UWG. Aber diese Vorschrift ist wohl nicht einschlägig, da es sich ja hier nicht um Werbung im eigentlichen Sinne handelt, es wird niemand aktiv von Pixum angeschrieben, noch wird weder ein Produkt beworben. Vielmehr drücken lediglich andere Teilnehmer des Facebook Dienstes auf „Like“.
Man könnte auch an § 4 Nr 3 UWG denken, allerdings setzt die Norm eine Verschleierung der geschäftlichen Handlung voraus. Für ein derartiges Bild könnte man eine Verschleierung eventuell noch annehmen, soweit eine solche Aktion aber auf der offiziellen Webseite des Unternehmens stattfindet, hat diese Seite natürlich nur den Zweck für das Unternehmen zu werben. Damit ist auch eine Unterlassung nach § 4 Nr 3 UWG nicht durchzusetzen.
Auch die Möglichkeit der Unterlassung durch Verstoß gegen datenschutzrechtliche Normen gemäß §§ 4 Nr 11 UWG iVm 13 TMG hat zumindest das Kammergericht Berlin eine Absage erteilt.
Verbliebe einzig eine Täuschung wegen Irreführung gemäß § 5 UWG, aber auch hier könnte man nur über den Tatbestand nachdenken, soweit eine getätigte Aussage nachweislich falsch ist.
Meiner Meinung nach sind daher solche „Guerilla-Werbeaktion“ aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nur schwer oder unter erheblichem Risiko gerichtlich angreifbar.
Wie sieht das die juristische Gemeinde ?