Mit der Einführung des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) hat der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben, sich für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten von der Arbeit freistellen zu lassen, um nahe Angehörige zu pflegen.
Nun gibt es auch eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob die in § 4 Absatz 1 PflegeZG geregelte Höchstdauer der Pflegezeit mehrfach für denselben Angebörigen in Anspruch genommen werden kann.
In seiner ersten Grundsatzentscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 15 November 2011 (AZ: 9 AZR 348/10) entschieden, dass der Arbeitnehmer nur ein Mal erklären kann, er werde die Pflegezeit in Anspruch nehmen, auch wenn sie kürzer als 6 Monate ist. Die maximale Pflegezeit von 6 Monaten ist nicht wie ein „Zeitguthaben“ zu sehen, welches je nach Bedarf verbraucht werden kann. Der Arbeitnehmer muss sich also vorab entscheiden, für welchen Zeitraum er die Pflegezeit in Anspruch nehmen will.
Höchstrichterlich ist bisher nicht entschieden, ob der Arbeitnehmer die Pflegezeit in einem Stück nehmen muss oder ob er sie auf mehrere getrennte Zeitabschnitte verteilen darf. Ebenfalls noch nicht entschieden wurde die Frage, ob bei einem Arbeitsplatzwechsel, erneut ein Anspruch auf Pflegezeit besteht.