In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens der I. Instanz trägt jede Partei ihre Kosten selbst.
Anders als im Zivilverfahren gibt es keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die unterliegende Partei.
Dies ist gesetzlich ausdrücklich geregelt. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber haben allerdings die Möglichkeit, für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen.