Vor kurzem fragte mich ein Mandant, warum ich meine Telefonnummer nicht übermitteln würde, dies sei doch jetzt Pflicht und die Unterlassung strafbar. Ich war erstaunt und fragte ihn wie er darauf käme. „Na das wird doch im Fernsehen und in der Presse berichtet“ erläuterte er mir. Meine Hinweis, dass dies nur für ungefragte Werbeanrufe geplant sei, lies er nicht gelten, das Fernsehen habe schließlich berichtet was verboten sei, und das sei ja wohl richtig.

Noch erstaunter war ich, als ein anderer  Mandant kurze Zeit später eine „Rechnung“ übermittelte, in dem ein ehemaliger Subunternehmer eine Entschädigung von seinem ehemaligen Auftraggeber haben wollte, weil dieser ihn ohne Rufnummernangabe angerufen habe.  Der „Ex-Subi“ sei zu entschädigen, weil das Anrufen ohne Nummernangabe verboten wäre. Der Mandant fragte verunsichert, ob tatsächlich ein Pflicht zur Rufnummernübermittlung bestehe…

Ich denke es ist also an der Zeit hinsichtlich der Nummernunterdrückung ein wenig „Aufklärung“ zu betreiben:

Grund für die Verwirrung der oben genannten Personen war die Presseberichterstattung zum Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich des am heutigen Tage in Kraft getretenen Gesetz  zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen.

Durch dieses Gesetz wird die zentrale Norm hinsichtlich der Rufnummernunterdrückung, der § 102 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) dahingehend geändert, dass gemäß dem neu eingeführten Absatz 2:

„Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf
ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder
bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese
unterdrückt wird.“

Diese Pflicht wird durch entsprechende Strafvorschriften nach § 149 TKG (Bußgeld bis zu 10.000,- €) abgesichert.

Allerdings wird diese Vorschrift durch Absatz 3 des neuen § 102 TKG eingeschränkt, da der oben genannte Absatz 2 nicht gilt, wenn die Dienste den Teilnehmern einer geschlossenen Benutzergruppe angeboten wird. Was nun wieder eine geschlossene Benutzergruppe ist vergisst das Gesetz zu erwähnen, diese Definition werden die Gerichte ausfüllen müssen.

FAZIT: Eine Pflicht zur Nummernübermittlung (der sogenannten CLIP Funktion) besteht daher  einzig und alleine für Werbetreibende die mittels eines Telefonanrufes Werbung betreiben. Alle anderen Personen können sich weiterhin gemäß § 102 Absatz 1 Satz 1 TKG entscheiden, ob Sie Ihre Rufnummer übermitteln wollen oder nicht.

Die weiteren Normen des oben genannten Gesetzes befassen sich mit der Wettbewerbswidrgkeit von Werbeanrufen ohne EINWILLIGUNG des Angerufenen sowie der Änderung des Widerrufes nach Fernabsatzvorschriften, haben aber nichts mit der Rufnummmernunterdrückung zu tun.

MKB klärt auf: Nummernunterdrückung – Wer muss seine Telefonnummer übermitteln ?
Markiert in:             

2 Kommentare zu „MKB klärt auf: Nummernunterdrückung – Wer muss seine Telefonnummer übermitteln ?

  • 25. Dezember 2011 um 12:40 Uhr
    Permalink

    Warum unterdrücken Sie denn nun Ihre Rufnummer?

    Wundersam ist es doch, daß RA gerne ordentlich Aquise machen über viele Möglichkeiten , Portale, Social-Media, Bookmarking und natürlich Publizierung Ihrer Kanzlei-Kontaktdaten.

    Ist man dann Mandant – ist man dann ausgeliefert?

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert