Heute kam mal wieder eine der üblichen Mails – die ich sonst sofort lösche – in den Posteingang:
Nebenjob für Deutschlands Bewohner!
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Doch was passiert tatsächlich wenn man auf dieses ominöse (und von google Translator merh schlecht als recht übersetzte) Angebot eingeht ?
Wenn der Ersteller der E-Mail antwortet, wird oft ein richtiger „Arbeitsvertrag“ übersandt, in dem die Pflichten aufgeführt sind. Der „Arbeitnehmer“ muss dann seine Kontodaten eintragen und diese dem im Ausland sitzenden „Arbeitgeber“ übermitteln. Kurze Zeit später erhält der Nebenjobber“ bereits die ersten Zahlungen auf seinem Konto. Die Zahlungen haben oft einen seltsamen Verwendungszweck, etwa „Kauf Laptop Ebay ArtikelnR 123456“ oder ähnliches. Oder gar keinen Verwendungszweck. Fast immer kommen die Überweisungen von Privatpersonen. Nach den immer per Mail oder maximal telefonisch erhaltenen Anweisungen muss der „Nebenjobber“ das Geld SOFORT abheben und 80% dieser Summe entweder per anonymen Geldtransfer (etwa bei Western Union) transferieren oder in ucash PINs bei Tankstellen anlegen. Die entsprechenden Zahlungsmethoden haben gemein, dass der Empfänger der Gelder verhältnismäßig einfach anonym bleiben kann. Bei den ucash Karten muss der „Nebenjobber“ lediglich die PIN Nummern an seinen Arbeitgeber mitteilen (oft per E-Mail oder telefonisch, bei manchen Arbeitgebern auch auf eigens eingerichteten Webseiten). Leicht verdientes Geld.
Doch die Tätigkeit als „Finanzagent“ – so die übliche gewordene Bezeichnung für derartige Personen – hat schwere Folgen.
Denn der Geldfluss währt meistens nur 4-8 Wochen, dann steht plötzlich die Polizei vor der Tür, gerne auch mal mit einem Durchsuchungsbefehl. Den die Gelder, die überwiesen wurden, stammen aus kriminellen Handlungen. Entweder von geprellten Kunden, die Vorkasse auf nicht existente Waren geleistet haben oder über deren Konto eine nicht autorisierte Überweisung mittels Phishing gelaufen ist. Beides erfüllt den Tatbestand des Betruges durch den Haupttäter. Wer den Haupttäter bei seiner Tat unterstützt, handelt ebenfalls strafrechtlich relevant. Dies kann als Beilhilfe zum Betrug gewertet werden, wenn der Nebenjobber zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat und trotz dieser Zweifel die Überweisungen vornimmt (siehe etwa Urteil des AG Hamm vom 5.9.2005).
Bei den oben dargestellten Zahlungsmethoden die ein „Nebenjobber“ ausführen soll, kann ein Gericht duraus zu einem Gehilfenvorsatz kommen. Daher droht dem „Nebenjobber“ abhängig vom Schaden und der Anzahl der Gehilfenhandlungen entweder eine Geld- oder gar eine Gefängnisstrafe. Kein guter Verdienst für einen „Nebenjob“. Eine Übersicht über die möglichen Straftatbestände bei Phishing gibt dieser Artikel. Auch wenn der „Nebenjobber“ den fehlenden Vorsatz nachweisen kann, droht ein Strafverfahren wegen Geldwäsche.
Neben der strafrechtlichen Verurteilung droht hinterher auch noch zivilrechtliches Ungemach: Die Geschädigten können den „Nebenjobber“ auch noch auf Schadensersatz verklagen, ist er doch der einzige Beteiligte, der in Deutschland und mit der deutschen Justiz greifbar ist. Anspruchsgrundflage dürfte § 823 BGB iVm § 263 StGB sein. Der Nebenjobber muiss hier nicht nur nachweisen, das ihn keinen Vorsatz sondern auch keine Fahrlässigkeit trifft. Dies ist bedeutend schwerer, auch wenn es manchmal Ausnahmen gibt, weil das Gericht der Naivität des Finanzagenten glaubt (wie etwa beim LG Itzehoe geschehen).
Zusammenfassend sollte man auf unangefordert über E-Mail (oder auf sonstigen Wegen) zugesandte „Jobangebote“ mit lukrativem Nebenverdienst nur auf eine Weise reagiwren:
LÖSCHEN
Ich bin da anderer Meinung, man sollte solche Angebote unbedingt sofort annehmen ! Natürlich nur zum Schein und gleich die Polizei informieren, damit die ermitteln kann. Wenn schon nicht die Täter gefaßt werden können, so könnten doch die Opfer möglicherweise ermittelt und deren fehlgeleitetes Geld sicher gestellt werden kann. Auch wird damit vermieden, das ein anderer »Anungsloser« darauf reinfällt.
Bei diesen sogenannten Enkeltricks machen das einige schlaue Senioren ja auch gelegentlich. Man sollte daher nicht nur an den Eigenschutz denken, sondern auch an Andere !
Eine ehrenvolle Absicht, aber reicht es nicht aus die E-Mail an die Polizei zu senden ? Der Verdacht der Geldwäsche im Sinne des § 261 StGB dürfte zumindest bei der obigen E-Mail vorliegen. Wer dann erst einmal annimmt hat dann noch die Scherereien wenn plätzlich von Irgendwoher Geld auf dem eigenen Konto eingeht.