Die hohen Betriebskostennachforderungen sind oft misslich für den Mieter. Dabei gibt es auch eine Vielzahl von Fällen, in denen gar keine Nebenkostenabrechnung erstellt wird, klassischerweise bei den Vermietern, die nur ein oder zwei Objekte vermieten und denen der Aufwand für eine Abrechnung zu groß oder zu schwierig ist. Statt dessen wird oft eine recht hohe monatliche Nebenkostenvorauszahlung verlangt. Auf eine Abrechnung besteht selten ein Mieter, da zumeist Nachzahlungen befürchtet werden, eine vermeintliche Win-Win Situation.
Der BGH hat den Mietern in diesen Fällen schon 2005 in deutlichen Worten ein feines Mittel an die Hand gegeben: Die Rückforderung der Nebenkostenvorauszahlung. Verpasst der Vermieter die Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlung gemäß § 556 BGB hat der Mieter ein Recht auf Rückforderung der geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen (Urteil vom 9.3.2005 – AZ: VIII ZR 57/04). Natürlich sind Nebenkosten angefallen, die der Vermieter auch mittels einer einer ordentlichen Nebenkostenabrechnung verlangen kann. Solange diese aber nicht vorliegt, kann der Mieter seine Vorauszahlung zurückverlangen.
Im Endeffekt ist eine solche durchaus erfolgversprechende Klage eine Möglichkeit den Vermieter zu ärgern und zu regelkonformen Verhalten anzuhalten. Der Mieter wird aus monetärer Sicht wenig davon haben, spätestens im Prozess wird zumeist eine ordentliche Abrechnung vorliegen und es auf Grund einer Aufrechnung nicht zu einer Auszahlung kommen. Allerdings muss der Vermieter in diesem Fall die angefallenen Prozess- und Gerichtskosten tragen, was bei durchschnittlichen Vorauszahlungen von 100,- € im Monat immerhin einen Betrag von 718,34 € erreichen kann.
Aus Anwaltssicht ist eine solche Klage nur zu begrüßen, schließlich ist diese anhand der Rechtsprechung des BGH gut, schnell und eindeutig zu begründen. Allerdings kommt Sie in der Praxis nur bei sehr standhaften Mietern vor, die meist nicht so sehr auf „Harmonie“ bedacht sind. Schade.
Ist das „Schade.“ jetzt auch aus anwaltlicher Sicht gemeint?
Ich zumindest würde in einem „harmonischen“ Mietverhältnis ebendiese Harmonie durchaus als Wert verstehen, den ich mit dem Bedürfnis, den Vermieter zu ärgern vergleichen müsste.
Denn ein Prozess hat ja ganz abgesehen von der Frage, ob man denn „im Recht“ ist (und das auch bekommt) die Folge, einiges Porzellan zu zerschlagen. Und deshalb würde ich die Klage auch davon abhängig machen, wie lange ich noch dort wohnen will.
Ja, das „Schade“ ist aus anwaltlicher Sicht gemeint. Ich habe meinen Mandanten schön öfter angezeigt, dass eine solche Klage möglich und erfolgversprechend ist, aber eben auch auf die dann mögliche „Disharmonie“ hingewiesen. Bisher haben sich fast alle aus den von Ihnen genannten Gründen gegen ein solches Verfahren ausgesprochen.
Wobei es eigentlich verwunderlich ist, mit der Harmonie beim Vermieter ist es meist schon vorbei, wenn der erste Brief vom Anwalt kommt….
Der Hamonie zwischen Mandat und Anwalt dürfte es zumindest förderlich sein.