Hier hatte ich bereits über ein Verfahren berichtet, in dem es um die Verjährung von Rückbauansprüchen und die fehlende Aufrechnungsmöglichkeit gemäß § 215 BGB bei Stellung einer Bankbürgschaft geht. Die Gegenseite hat nun Klage eingereicht. Das Gericht hat vorab ebenfalls
Die vergessliche Vorsitzende – der Anwalt haftet !?
Es ist bekannt, dass Rechtsanwälte für ihre Beratung wie auch für ihre Prozessführung haftbar gemacht werden können. Das kann sogar soweit gehen, dass der Rechtsanwalt das Gericht auf aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung hinweisen muss (die Rechtskenntnis also dem Gericht „aufdrängen“ muss)