hat sich wohl das Hauptzollamt gedacht, und die Abschrift eines Bussgeldbescheides an den Mandanten mittels Postzustellungsurkunde (unter Anwälten und Richtern „PZU“ genannt) an unser Büro zustellen lassen und gleichzeitig der Abschrift noch ein Empfangsbekenntnis (unter Anwälten und Richtern „EB“ genannt)