Grundsätzlich darf in Strafverfahren nur in Anwesenheit des Angeklagten verhandelt werden, bei Abwesenheit kann keinUrteil ergehen – § 230 StPO. Bei dem „kleinen Bruder“ des Strafverfahrens, dem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Betroffene – dies ist Juristendeutsch für den „Angeklagten“ einer Ordnungswidrigkeit
Risikoberuf: Rechtsanwalt ?
Durch die Tat des „Amok-Rentners“ (Zitat BILD-Zeitung) in Schwalmtal sind am gestrigen Tage im Rahmen eines Ortstermins in einer familienrechtlichen Angelegenheit zwei Kollegen sowie ein Beamter des Kreises Viersen ermordet worden. Mein Mitgefühl und Beileid gilt den Angehörigen und Freunden