Grundsätzlich darf in Strafverfahren nur in Anwesenheit des Angeklagten verhandelt werden, bei Abwesenheit kann keinUrteil ergehen – § 230 StPO. Bei dem „kleinen Bruder“ des Strafverfahrens, dem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Betroffene – dies ist Juristendeutsch für den „Angeklagten“ einer Ordnungswidrigkeit
Das richtige Rechtsmittelgericht – Tücken des FamFG
Das Gewaltschutzgesetz ist das erste Mittel der Wahl bei Auseinandersetzungen wie Stalking, Körperverletzung oder Bedrohungen. Durch einen entsprechenden Antrag bei Gericht kann ein einstweilige Anordnung durch das Gericht erlassen werden, so dass sich der Täter von dem Opfer fernhalten