Bis 2009 war es gefestigte Rechtsprechung, dass der Urlaubsanspruch am 31.03 des Folgejahres erlischt und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen lang andauernder Erkrankung nicht nehmen konnte. Doch dann kam der EuGH. Der entschied im Januar 2009