Im allgemeinen ist im Mietrecht der Schutz der Interessen des Mieters höher angesiedelt als der Schutz des Vermieters. Am deutlichsten wird dies bei der Kündigung des Mietverhältnisses. Der Mieter kann ohne Angabe eines Grundes und immer (es sei denn es
1 Teil der Serie „Die fristlose Kündigung“ Heute: Die Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Teil1 der Serie die fristlose Kündigung, mit der Erläuterung der Voraussetzung der Kündigung von Wohnraum wegen Zahlungsverzug (§§ 543,569 BGB)