Erläuterung des fliegenden Gerichtsstands gemäß § 32 ZPO/§ 14 UWG und seine Bedeutung für die Praxis
Die vergessliche Vorsitzende – der Anwalt haftet !?
Es ist bekannt, dass Rechtsanwälte für ihre Beratung wie auch für ihre Prozessführung haftbar gemacht werden können. Das kann sogar soweit gehen, dass der Rechtsanwalt das Gericht auf aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung hinweisen muss (die Rechtskenntnis also dem Gericht „aufdrängen“ muss)