Hier hatte ich ja bereits über ein von uns erstrittenes Urteil des LG Münster berichtet. Die Gegenseite hatte nun Berufung eingelegt in der Hoffnung, dass der Senat des OLG Hamm den streitigen Sachverhalt ähnlich würdigen würde wie in einem anderen Fall.Gestern war nun Verhandlung. Grundsätzlich war ich guter Dinge. Aber da hier und da auch etwas unverständliche Entscheidungen von dieser Kammer stammen, war ich auch nervös.
Letztendlich folgte der Senat meinem Vortrag, der Berufungskläger nahm das Rechtsmittel zurück. Im Rechtsgespräch führte der Senat jedoch andere Gründe als das LG Münster für die bevorstehende Zurückweisung der Berufung an. Es sei unerheblich, ob „Mobile.de“ kein Internetversender sei, denn erst recht der nicht im Internet werbende Händler sei grundsätzlich verpflichtet die bewobenen Ware zu bevorraten. Allerdings gelte dies nur für den Gattungskauf. Vorliegend sei aber ein Stückkauf gegeben, so dass die Klägerin Beweisen müsse, dass die jeweils angebotene Ware nicht vorhanden bzw die Lieferfristen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Dies sei aber nur durch einen Testkauf nachzuweisen, die Vorlage von Indizien reiche – jedenfalls in diesem Fall – nicht aus.
Hinsichtlich der Beweislast einer „gesicherten Lieferbeziehung“ führte der Senat aus, dass der Antragsteller nachweisen müsse, das der Antragsgegner keine Möglichkeit eines sicheren Bezuges habe, erst dann müsste der Antragsgegner seine Lieferquellen offen legen. Solange ein solcher Nachweis seitens des Antragstellers aber nicht gegeben sei, wäre der Antragsteller auch nicht verpflichtet seine Lieferquellen offen zu legen.
Schade, dass der Gegner das Rechtsmittel zurückgenommen hat, ein entsprechendes Urteil des 4 Senats hätte das Urteil aus dem Jahre 2009 etwas „gerade gebogen“.