Bei Veröffentlichung der Pressemitteilung zur Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ des BGH (AZ: I ZR 121/08) war der Jubel groß, schließlich konnte man der Pressemitteillung bei entsprechender Auslegung entnehmen, dass der BGH sich für eine Anwendung des § 97a Absatz 2 UrhG ausgesprochen hätte. Dies würde in der Konsequenz eine Deckelung der Abmahngebühren einer Filesharingabmahnung auf 100,- € pro Abmahnung bei einer „Ein-Song/Titel-Abmahnung“ bedeuten.
Zu früh gefreut. Der Ersteller der Pressemitteilung hat anscheinend nicht am Urteil selber mitgewirkt. Dort steht nichts, aber auch gar nichts zur Anwendbarkeit des § 97a UrhG. Einzig die Rückverweisung an das OLG Frankfurt wegen der Höhe der Anwaltsgebühren deutet einen leisen Zweifel an der Gebührenpraxis der Abmahnanwälte an. Aber auch nur gaaaanz leise.
Es wird also weitergehen mit den Abmahnwellen zum Thema Filesharing.